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Einsatz von keilgezinkten Fassadenelementen
In Bezug auf Produktivität, Ausbeute und Effizienz besteht kein Zweifel: Keilgezinktes Holz hilft bei der Produktionsoptimierung. Insbesondere für KVH wird meist keilgezinktes Material verwendet – doch dessen häufigsten Anwendungen sind im Innenbereich, in den Nutzungsklassen 1 (trocken) und 2 (feucht).
Wie sieht es aber für Verwendungen im bewitterten Außenbereich aus? Produkte wie Fassadenelemente, Terrassendielen, Konstruktionshölzer oder Sichtschutz-Zäune bestehen auch oft aus keilgezinktem Holz.
Holzhändler gewinnt Prozess vor Landgericht alleine durch Anwendung der Tegernseer Gebräuche (TG) – Verstöße gegen die Schriftform der Mängelrüge und das Verfügungsverbot (Weiterverarbeitung) führten zum Erfolg für den Holzhändler.
Es wird uns immer wieder das Problem geschildert, dass im Rahmen einer (berechtigten) Reklamation der Händler Aus- und Einbaukosten für die Nacherfüllung zu tragen hat, vom Vorlieferanten aber die Auskunft erhält, dieser hafte nur für die Nachlieferung der Ware und würde Aus- und Einbaukosten nicht übernehmen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar, wenn der zugrundeliegende Vertrag nach dem 01.01.2018 geschlossen wurde.
In Bezug auf Produktivität, Ausbeute und Effizienz besteht kein Zweifel: Keilgezinktes Holz hilft ungemein bei der Produktionsoptimierung. Insbesondere für KVH wird meist keilgezinktes Material verwendet – doch die häufigsten Anwendungen sind im Innenbereich, in den Nutzungsklassen 1 (trocken) und 2 (feucht) gemäß den Regeln des Holzbaus.
Wie sieht es aber für Verwendungen im bewitterten Außenbereich aus? Produkte wie Terrassendielen, Konstruktionshölzer, Fassaden und Sichtschutz-Zäune bestehen auch immer öfter aus keilgezinktem Material.
In der Praxis kommen immer wieder Fragen vor allem zum Umfang der Eingangsuntersuchungspflicht und deren Kosten auf. Wird ein Geschäft zwischen Kaufleute geschlossen und ist es für beide Teile ein Holzhandelsgeschäft, dann gelten § 12 Tegernseer Gebräuche (als niedergeschriebener Handelsbrauch) und § 377 HGB.
Damit hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB/§12 TG). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB). Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB).