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07.07.2021rss_feed

Ab 2022 neuer Mangelbegriff im Kaufrecht

Am 11.06.2019 ist die EU-Richtlinie 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (nachfolgend: Warenkauf-RL bzw. WKRL) in Kraft getreten. Die Warenkauf-RL gibt die Umsetzung in nationales Recht bis zum 01.07.2021 vor, welches sodann auf Verträge Anwendung findet, die ab dem 01.01.2022 geschlossen bzw. wirksam werden.


Nachfolgende Änderungen betreffen Verträge sowohl im B2C- als auch B2B-Geschäft. Wichtigste Änderung wird der neue umfassende Mangelbegriff sein.

§ 434 Abs. 1 BGB-E bestimmt, dass die Kaufsache frei von Sachmängeln ist, wenn sie den subjektiven, objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen, die jeweils in den Absätzen 2 – 4 näher dargelegt werden, entspricht.

Gem. § 434 BGB-E besteht künftig ein Gleichrang dieser drei Kriterien an die Mangelfreiheit.

Nach dem Gesetzesentwurf soll in § 438 BGB ein Absatz 5 geschaffen werden, wonach der Käufer die Waren im Fall der Nacherfüllung dem Verkäufer zur Verfügung stellen muss und § 439 BGB soll um einen Absatz 6 ergänzt werden, um die in Art. 14 Abs. 2 S. 2 WKRL geregelte Pflicht des Verkäufers die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen ergänzt.

Wir werden Sie rechtzeitig über alle mit der Neuregelung zusammenhängenden Änderungen informieren. (ga)