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Verjährungsfrist bei Baustoffen

Wie lange Mängel an der Ware gerügt werden können, ist ein Dauerthema. Die Verjährungsfristen betragen entweder zwei oder fünf Jahre. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt für alle Mängel an Baustoffen und Bauteilen, die für ein Bauwerk (ein Gebäude) verwendet werden. Das sind zum Beispiel Bauhölzer, Fenster, Dachlatten und Bodenbeläge (Aufzählung nicht abschließend). Die fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt auch für Arbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk, wenn die eingebauten Teile 'mit dem Gebäude fest verbunden' werden.

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung wurde im Verkehrssektor die Umsetzung einer Vielzahl an Klimaschutzmaßnahmen bereits eingeleitet. Im Jahr 2021 wurden die Emissionsziele des Verkehrssektors noch um etwa 3 Millionen Tonnen CO₂ überschritten.
Mit dem Sofortprogramm soll diese Differenz ausgeglichen werden, damit der Verkehrssektor seine Klimaziele einhalten kann.
VOC-Bestimmungen bundesweit aufgehoben
Nachdem die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg und Bayern die im Anhang 8 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(MVV TB) festgelegten Anforderungen an VOC-Emissionen aus OSB und Spanplatten für unzulässig erklärt haben, folgt ein Beschluss der Bauministerkonferenz diese Anforderung bundesweit zu streichen. Ein Erfolg für die Branche!

In unserem Artikel Reklamation – Haftung für sog. Mangelfolgeschäden – Teil I, NL KW 32, hatten wir dargelegt, dass die Haftung für sog. Folgeschäden, die durch die Fehlerhaftigkeit der Sache an sonstigen Rechtsgütern entstehen, von dem vertraglichen Gewährleistungsrecht zu trennen ist. Wie dargestellt kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn dem Händler ein Vertretenmüssen
für den Mangel vorzuwerfen ist. Dem Kunden, der Folgeschäden erleidet, können zusätzlich Ansprüche aus einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) zustehen. Grundsätzlich kann der Anspruch im B2C- wie im B2B-Verhältnis geltend gemacht werden, allerdings sind Schäden an Sachen, die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, durch das Produkthaftungsgesetz nicht gedeckt.
Bayern zahlt Klimaprämie für Holzhäuser

Bayern will bis 2040 klimaneutral sein. Holzbau ist ein wichtiger Bestandteil dieser Klimastrategie. Nun haben das Bauministerium und das Forstministerium gemeinsam ein Holzbauförderprogramm entwickelt. In dessen Rahmen werden Holzbau-Projekte mit 500 Euro Zuschuss je Tonne gespeichertem Kohlenstoff gefördert.
Großhandelsreise nach Österreich

Nachdem die letzten Großhandelsreisen 2015 in die Schweiz und 2018 in die Benelux-Staaten ein großer Erfolg waren, hat der Vorstand des Fachbereichs Großhandel entschieden, in diesem Jahr Firmen in Österreich zu besuchen. Schwerpunkt der Reise ist wie immer der fachliche Austausch unter den Kollegen zu aktuellen Großhandelsthemen.

Der GD Holz hat sich zusammen mit seinem Dachverband ETTF kürzlich dahingehend abgestimmt, bei der geplanten EU-Verordnung zur Verhinderung von importierter Entwaldung in Konsumgütern (Deforestation Free Commodities Regulation – EUDR) stärker auch auf die Unterstützung der internationalen Lieferländer zu setzen. Diese Unterstützung ist wichtig, da der politische Prozess der VO in Europa weitgehend festgeschrieben ist.
Neue Dachlatten-Vereinbarung unterzeichnet

Vergangene Woche wurde auf der Messe DACH+HOLZ in Köln die neue Dachlatten-Vereinbarung unterzeichnet. Die bewährte Vereinbarung aus dem Jahr 2016 wurde überarbeitet, weil sich normative Grundlagen geändert haben und die CE-Kennzeichnung an die Vorgaben der Bauprodukten-Verordnung (EU-BauPVO) angepasst werden musste. Zudem wurden maschinell sortierte Dachlatten mit aufgenommen.