Verjährungsfrist bei Baustoffen
Wie lange Mängel an der Ware gerügt werden können, ist ein Dauerthema. Die Verjährungsfristen betragen entweder zwei oder fünf Jahre. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt für alle Mängel an Baustoffen und Bauteilen, die für ein Bauwerk (ein Gebäude) verwendet werden. Das sind zum Beispiel Bauhölzer, Fenster, Dachlatten und Bodenbeläge (Aufzählung nicht abschließend). Die fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt auch für Arbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk, wenn die eingebauten Teile 'mit dem Gebäude fest verbunden' werden.
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist kann innerhalb keiner Handelsstufe verkürzt werden. Im Rahmen der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und mangelhaften Baumaterialien ist eine Verkürzung nicht möglich. Seit der Reform des Kaufrechts 2018 ist der Gleichlauf von Kauf- und Werkvertrag erklärter Normzweck des Gesetzgebers. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt seit vielen Jahren, dass auch im unternehmerischen Verkehr die fünfjährige Gewährleistungszeit nicht durch AGB abgekürzt werden kann (§§ 309 Nr. 8 ff. BGB, 310 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Ausnahme gilt im B2B Bereich nur, wenn die VOB als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.
War die Ware mangelhaft und es werden z. B. Parkettdielen ausgetauscht, so beginnt die Verjährung von neuem an zu laufen. Dasselbe gilt für Nachbesserungsarbeiten. Rechtlich werden diese Leistungen als Anerkenntnis gewertet und gem. § 212 I Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung neu, wenn ein solches vorliegt.
Deshalb ist es auch so wichtig, dass die reinen Kulanzleistungen des Händlers auch eindeutig als solche kommuniziert werden. Wird die Leistung aus echter Kulanz erbracht, dann liegt darin kein Anerkenntnis des Mangels und die Verjährung beginnt nicht von neuem an zu laufen. (ga)
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