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28.11.2023rss_feed

Wie schütze ich mich vor Abmahnungen wegen irreführender Werbeanzeigen?

Werbung ist wichtig, gleichzeitig erhöht sich mit jeder geschalteten Anzeige, das Risiko im Wettbewerb abgemahnt zu werden. Genügend Vereine und Anwaltskanzleien haben hierauf einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gelegt. Deshalb ist es wichtig, das 1x1 des rechtssicheren Werbens zu kennen:


Jeder, der im geschäftlichen Umfeld tätig ist, muss unter anderem die Vorschriften des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Das UWG verbietet jede Irreführung des Marktes durch fehlerhafte Werbung. Verstöße dagegen können mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sanktioniert werden. Abmahnungen sind uns in unserer Branche in folgenden Fällen bekannt geworden:


1) Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal

Wer damit wirbt, dass er eine Alleinstellung oder Spitzenstellung einnimmt, muss das notfalls beweisen können. Der Erste, Größte, Umsatzstärkste, Einzige oder Bester zu sein, erfordert, dass die Spitzenstellung anhand objektiver Kriterien nachprüfbar und beweisbar ist.

Maßgeblich ist, wie der angesprochene Endverbraucher die aufgestellte Behauptung versteht. Wer sein Geschäft als das größte bezeichnet, muss die Wettbewerber in der Regel nach dem räumlichen Umfang, aber auch nach Umsatz, Angebotsvielfalt oder Auflage übertreffen. Der Begriff erste kann sowohl auf das Alter (älteste) als auch auf die Qualität (bester) bezogen werden. Das gleiche gilt für die Behauptung, einer kleinen Spitzengruppe anzugehören (Einer der größten Holzhändler in der Region).

 

2) Anbieter-Kennzeichnung, Identifizierungspflicht, Phantasienamen

Was oft übersehen wird, ist, dass sich Unternehmen auch in ihrem Außenauftritt grundsätzlich als Anbieter identifizieren müssen. Auch eine Anzeige, in der der Endverbraucher konkret aufgefordert wird, ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung zu erwerben, muss den Namen des Unternehmens enthalten.

Bei Einzelunternehmen sind also Vor- und Zuname des Unternehmers zu nennen.

Bei Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, ist der Firmenname so wie er eingetragen ist, also mit der RECHTSFORM, zu nennen.


Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter zu nennen.

Anzugeben ist weiter die Hausanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Postfachadressen reichen nicht aus.

Hiervon kann bei Kleinanzeigen uU eine Ausnahme gemacht werden, wenn aus Platzgründen der Name und die Klarstellung der Gewerblichkeit ausreichend sein.

 

3) Briefwerbung, Briefkastenwerbung, Postwurfsendung

Unter Briefwerbung versteht man Werbesendungen, die an den Empfänger persönlich adressiert sind. Diese Werbeform ist zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, aber sie darf generell nicht hartnäckig sein oder entgegen des ausdrücklichen Willens des Kundens erfolgen.

Ein Widerspruch gegen Briefwerbung ist insbesondere möglich durch:

  • Direkte Mitteilung an den Werbenden (mündlich oder schriftlich)
  • Sperrvermerk am Briefkasten des Empfängers (keine Werbung o.ä.): Ein Sperrvermerk am Briefkasten des Empfängers muss beachtet werden, wenn der Werbebrief vom Werbenden oder einem von ihm beauftragten Verteiler ausgetragen wird.

Wichtig ist, dass der Kunde jederzeit die Möglichkeit haben muss, die Einstellung etwaiger ‎Werbenachrichten zu verlangen und eine einmal erklärte Einwilligung ‎zurückzunehmen. Dies ist dem Adressaten bei jeder Werbung einschließlich der ‎gegebenenfalls hierzu erforderlichen Kontaktdaten eindeutig und ‎unmissverständlich mitzuteilen. (ga)