Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Mehrere wichtige Holzarten künftig unter Schutz
Von 14. bis 25. November fand in Panama-Stadt die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) statt. Dabei wurden einige wichtige Holzarten (z.B. Ipé und Cumarú) auf Anhang II des Abkommens gelistet, wodurch zukünftig spezielle Genehmigungen für Export und Import nötig sind.
Laut vorläufiger Ergebnisse werden zukünftig alle Arten der unten genannten Gattungen auf Anhang II von CITES gelistet:
- Gattung Dipteryx (Cumarú)
- Gattungen Handroanthus, Roseodendron und Tabebuia (Ipé)
- Gattung Afzelia (Doussié)
- Gattung Pterocarpus (Padouk)
- Gattung Khaya (Khaya, Afrikanisches Mahagoni)
CITES-Listungen treten in der Regel nach 90 Tagen in Kraft. Für Ipé und Cumarú wurde jedoch eine Übergangsfrist von 24 Monaten vereinbart, bis die Listung in Kraft tritt.
Eine Listung auf CITES Anhang II bedeutet kein Handelsverbot. Stattdessen sind für Export und Import spezielle Genehmigungen nötig. Dafür müssen die zuständigen Behörden im Herkunftsland bestätigen, dass der Holzeinschlag legal war und der Fortbestand der Art dadurch nicht gefährdet wurde.
Für Holz, das mit einer CITES-Lizenz importiert wurde, muss die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) nicht angewandt werden. Es ist aber zu befürchten, dass diese Ausnahme mit der neuen Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten wegfallen wird und zukünftig auch für CITES-Ware ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt werden muss.
Wir stehen derzeit mit der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Naturschutz, im Austausch und werden weiter über das Thema und die Umsetzung der neuen Regelungen informieren (fk).
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