Washingtoner Artenschutzabkommen – Handhabung unter Schutz gestellter Arten in der Praxis
Im Newsletter vom 11.01.2023 (Link) haben wir über die Unterschutzstellung mehrerer für den Holzhandel relevanter Arten berichtet (Afzelia/Doussié, Padouk, Khaya, Cumarú und Ipé). Wir haben inzwischen einige Informationen gesammelt, wie diese Holzarten zukünftig beim Handel innerhalb der EU gehandhabt werden müssen.
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und einigen zuständigen Landesbehörden erstellen wir aktuell ein Merkblatt zum Thema CITES. Dieses wird momentan noch vom BfN geprüft und demnächst von uns veröffentlicht. Aufgrund des nahenden Inkrafttretens der Unterschutzstellung veröffentlichen wir hier bereits vorab einen Auszug aus dem Merkblatt:
Neugelistete Holzarten
Auf der CITES-Vertragsstaatenkonferenz Ende 2022 in Panama wurden einige für den Holzhandel relevante Holzarten unter Schutz gestellt (Listung auf CITES Anhang II). Folgende Arten sind betroffen:
Inkrafttreten am 23.02.2023:
- Afzelia / Doussié (Gattung Afzelia)
- Padouk (Gattung Pterocarpus)
- Khaya / Afrikanisches Mahagoni (Gattung Khaya)
Falls Sie diese Holzarten aktuell im Lager haben bzw. handeln, sollten Sie die unten genannten Angaben beachten.
Inkrafttreten am 23.02.2025:
- Cumarú (Gattung Dipteryx)
- Ipé (Gattungen Handroanthus, Roseodendron und Tabebuia)
Für diese Arten haben Sie noch zwei Jahre Zeit, müssen also jetzt noch keine Maßnahmen ergreifen. Anfang 2025 sollten Sie dann aber ggf. tätig werden.
Was ist CITES?
CITES steht für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – in Deutschland bekannt als Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Ziel von CITES ist, dass der Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten deren Überleben nicht gefährdet. Je nach Schutzstatus werden die Arten in drei Anhängen geführt. In der EU-Artenschutzgrundverordnung werden diese drei Anhänge übernommen und um einen vierten Anhang ergänzt.
Für CITES zuständige Behörden
Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen: Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Handel innerhalb der EU, Ausstellung von Bescheinigungen, Anmeldung von Vorerwerbs-Beständen: Naturschutzbehörden (diese sind je nach Bundesland bei Landratsämtern, Regierungspräsidien oder bei kreisfreien Städten bei den Stadtverwaltungen angesiedelt)
Als Vorerwerbs-Bestand wird Holz bezeichnet, das erworben wurde, bevor die betreffende Art unter Schutz gestellt wurde.
Für die Wiederausfuhr aus der EU muss bei der CITES-Vollzugsbehörde ein Antrag auf Wiederausfuhrbescheinigung gestellt werden. Neben dem Antragsformular ist dafür eine Vorlagebescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Zur Erteilung dieser Vorlagebescheinigung für Vorerwerbs-Bestände ist es hilfreich, wenn diese bei der Landesbehörde angemeldet wurden.
Falls eine Wiederausfuhr des Holzes (ggf. auch durch Kunden) geplant ist, wird also empfohlen, solche Vorerwerbsbestände vor Inkrafttreten der CITES-Listung an die zuständige Landesbehörde zu melden. Bis zum Listungsdatum sollte die zuständige Behörde ohne weitere Nachweise davon ausgehen, dass das betroffene Material vor dem Listungsdatum in Ihren Besitz gelangt ist. Falls keine Nachweise über den Vorerwerb vorliegen (z.B. datierte Rechnungen, Zollanmeldungen etc.), ist eine spätere Ausfuhr ohne rechtzeitige Vorerwerbsmeldung nicht mehr möglich.
Nach dem Listungsdatum ist eine Meldung als Vorerwerbs-Bestandware weiter möglich, die Behörde wird dann entsprechende Nachweise verlangen.
Vorerwerbs-Bestände können bei der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden. Teilweise (z.B. in Berlin) ist aufgrund des Verwaltungsaufwands von einer Vorerwerbsmeldung abzusehen, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Es empfiehlt sich also, vorab bei den Behörden anzufragen.
Für den Handel von Anhang II-Arten (EU Anhang B) innerhalb Deutschlands bzw. innerhalb der EU besteht eine Nachweis- sowie eine Buchführungspflicht. Die oben genannten Holzarten sind davon betroffen. Beim innereuropäischen Handel mit Arten auf EU Anhang C und D besteht diese Pflicht nicht.
Nachweispflicht
Beim Handel innerhalb der EU muss die rechtmäßige Einfuhr des Holzes nachgewiesen werden können. Beim Weiterverkauf innerhalb der EU sollten Sie deshalb auf der Rechnung folgende Punkte angeben bzw. beim Kauf innerhalb der EU von Ihrem Lieferanten fordern (gilt für Holz, das nach Inkrafttreten der Neulistung importiert wurde):
• Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung,
• Ursprungsland
• Nummer und Ausstellungsdatum des CITES-Exportdokumentes
• Wissenschaftlicher Artname
Auch Ihre Käufer sollten diese Informationen entsprechend weitergeben, damit der Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr bis zum Endkunden lückenlos erbracht werden kann.
Bei Vorerwerbs-Ware gilt der Nachweis der Einfuhr in die EU vor Unterschutzstellung als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des Holzes. Bezüglich der Dokumentation ist die Lage in Deutschland leider nicht einheitlich. So reicht der zuständigen Behörde in Hamburg ein Hinweis zum Vorerwerb auf der Rechnung. Die niedersächsischen Behörden verlangen hingegen gemäß eines Schreibens von 2018 zusätzlich das Weiterreichen von Originalbelegen – die Papiere sollten auf jeder Handelsstufe weitergegeben und durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des jeweiligen Verkäufers ergänzt werden, um die korrekte Zuordnung zum Erzeugnis zu gewährleisten. Dabei dürfen Adressen geschwärzt werden, aber Datum und Belegnummer müssen immer erkennbar eingetragen sein.
Es wird auch hier empfohlen, bei der jeweiligen zuständigen Landesbehörde das notwendige bzw. ausreichende Prozedere anzufragen.
Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Holz besonders geschützter Arten (= Arten auf EU Anhang A oder B bzw. CITES Anhang I und II) erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss hierüber Buch führen. Folgende Eintragungen sind dafür erforderlich (Buchführung täglich und in dauerhafter Form):
• Laufende Nummer
• Eingangstag
• Bezeichnung des im Bestand vorhandenen oder übernommenen Holzes nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente
• Name und genaue Anschrift des Lieferanten
• Abgangstag
• Name und genaue Anschrift des Kunden oder Art des sonstigen Abgangs
Im Einzelhandel sind Angaben über den Empfänger nur erforderlich, wenn der Verkaufspreis über 250 € beträgt. Die Bücher mit den entsprechenden Belegen sind den zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre (fk).
Kommentare