Was ist die richtige Holzqualität? Marktübliche Sortierungen von Nadelholz-Hobelware für Außenanwendungen
Immer wieder ist die übliche Qualität von Schnittholz und Hobelware ein Streitpunkt. Oft wird dabei in den Vertragsvereinbarungen keine Qualität nach einer gültigen Norm oder Sortiervorschrift vereinbart. Welche Kriterien es gibt und wie sie sich gegenüberstehen, versucht der folgende Artikel zu umreißen.
Vergleich der gängigen Sortiervorschriften
Damit einem die Ware später nicht auf die Füße fällt
, sollte am besten vertraglich eine handelsübliche Qualität nach einer (gültigen) Sortiervorschrift vereinbart werden. Ein Blick auf die letzten Angebote oder Lieferscheine Ihres Holzlieferanten gibt einen ersten Hinweis, welcher Sortierung Ihre gekauften Produkte entsprechen. Haben Sie eine bestimmte Qualität vereinbart oder sich auf die handelsübliche Qualität verlassen? Nicht immer sprechen Hobelwerk, Händler und verarbeitender Zimmerer dieselbe Sprache – auch wenn es wünschenswert wäre – daher ist ein Blick in die gängigen Sortierregeln unumgänglich.
Gemäß der Fachregeln des Zimmererhandwerks (FR 01: Holzfassaden und FR 02 Balkone und Terrassen) ist die übliche Qualität, die ein Bauherr für sichtbare nichttragende Holzbauteile aus Nadelholz im Außenbereich erwarten kann, die Güteklasse 2 nach DIN 68365:2008 (Schnittholz für Zimmererarbeiten – Sortierung nach dem Aussehen – Nadelholz). In der Praxis wird aber häufig die sogenannte U/S
-Sortierung nachgefragt und eingekauft oder keine eindeutige Vereinbarung getroffen.
>> Weitere Infos zu Sortierkriterien und was es mit der U/S
-Sortierung genau auf sich hat, können Sie in beigefügtem Artikel aus der Zimmermann
(Ausgabe 6/2020) nachlesen.
Überprüfung der Qualität bei Wareneingang
Für den gewerbetreibenden Zimmerer ist die Wareneingangskontrolle gesetzliche Vorgabe (Untersuchungspflicht). Findet diese nicht statt, besteht für äußerlich erkennbare Mängel im späteren Verlauf so gut wie keine rechtliche Möglichkeit einer Reklamation. Davon unberührt bleiben sogenannte verdeckte Mängel
oder außerrechtliche Kulanzregelungen.
Geregelt ist dies in § 377 HGB, der im ersten Satz besagt, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer Anzeige zu machen hat.
Die Rügefrist ist in den Gebräuchen im Handel mit Holz und Holzprodukten in Deutschland
(sog. Tegernseer Gebräuche
) geregelt und beträgt 14 Tage ab Wareneingang. Wird die Mängelanzeige unterlassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (sog. verdeckter Mangel
).
Empfehlungen für den Anwender
Grundsätzlich sollte man sich bereits bei der Planung eines Holzbau-Vorhabens Gedanken über die benötigte Qualität der Holzprodukte machen. Gemäß der Fachregeln des Zimmererhandwerks sind für Holzfassaden (Fachregel 01) sowie Balkone und Terrassen (Fachregel 02) grundsätzlich sichtbare nichttragende Holzbauteile üblicherweise aus Holz der Güteklasse 2 nach DIN 68365 herzustellen.
Wird Holz nach einer anderen Sortiervorschrift bestellt oder keine Vereinbarung getroffen, so sollte dies entweder mit dem Kunden klar abgesprochen und schriftlich vereinbart oder sichergestellt werden, dass nur Holz der Güteklasse 2 zur Anwendung kommt.
Reklamationen und Gutachten zeigen, dass in vielen Fällen keine Qualität zwischen Holzhändler und Zimmerer vereinbart wurde. Das ist für beide Seiten ungünstig, wenn es zum Streitfall kommt. Denn es ist meist der Endkunde, der reklamiert und mit der Qualität der Terrassendielen oder Fassadenbretter unzufrieden ist. Da die genannten Fachregeln des Zimmererhandwerks auch in den VOB-Normen zitiert werden, haben sie annähernd Normcharakter und werden für Gutachten zugrunde gelegt. Der Gutachter schaut bei der Bewertung einer handwerklichen Ausführung nach, ob das verbaute Holz der Güteklasse 2 entspricht. Tut es das nicht, können unangenehme Folgekosten entstehen.
Es ist aber möglich, mit dem Kunden eine andere Holzqualität als Güteklasse 2 nach DIN 68365 zu vereinbaren. Dann muss der Kunde aber auf mögliche Abweichungen – insbesondere bei geringerer Qualität – hingewiesen werden. Dies erfolgt am besten anhand einer Bemusterung, die diese Abweichungen aufzeigt. (zel)