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11.08.2021rss_feed

Wann wird Ihr Gewerbekunde bei Ihnen zum Verbraucher, der besondere Schutzrechte genießt?

Wer als private Person bei einem Unternehmer einkauft, genießt einen besonderen Schutz. Das beginnt bei den Informationspflichten beim Kauf, erstreckt sich auf eine fehlende Rügeverpflichtung bei später erkannten Mängeln und sollte er online bestellt haben, steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Gilt das auch für gewerbliche Kunden?


Wenn gewerbliche Kunden beim Holzhändler einkaufen, ist nicht immer gewährleistet, dass der gewerbliche Kunde selbst auch als Unternehmer handelt und damit keinen Verbraucherschutzrechten unterliegt.

Als Verbraucher handelt nach dem Gesetz jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Es kommt also darauf an, was der gewerbliche Kunde bei Ihnen zu welchem Zweck erworben hat. Soll die Ware sowohl beruflich als auch privat genutzt werden (der Bodenleger bestellt beispielsweise direkt für sein Eigenheim 100 m² mehr Parkett beim Holzhändler), ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Für die Auslegung sind die äußeren Begleitumstände des Vertragsschlusses mit einzubeziehen und auch entscheidend. Es muss also erkennbar sein, dass ein private (Teil)Nutzung geplant ist.

Aber Vorsicht: Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Auf der sicheren Seite ist man deshalb nicht, wenn als Rechnungs- und Lieferanschrift die des Unternehmens angegeben werden, dies wird von der Rechtsprechung lediglich als Hinweis dafür gesehen, dass der Vertragspartner das Unternehmen selbst ist. Die Umstände des Einzelfalles können immer etwas anderes ergeben. So zum Beispiel, wenn der Brennholzhändler bei Ihnen Bodenbeläge erwirbt. Dann kann sich aus den äußeren Umständen ergeben, dass er diese für private Zwecke nutzen will und damit von Ihnen wie ein privater Kunde zu behandeln ist.

Bestellt er die Ware beispielsweise online über den allgemeinen Shop, steht ihm dann auch ein Widerrufsrecht zu. Der Händler ist für die Tatsache beweispflichtig, dass der Vertragspartner für einen gewerblichen Zweck gekauft hat, und deshalb keine verbraucherschützenden Rechte bestehen. (ga)


Foto: © ReinholdLoeffler - Thinkstock

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