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24.05.2023rss_feed

Wann sind die Aus- und Einbaukosten im Rahmen einer Reklamation zu übernehmen?

In unserer Beratungspraxis wurde die Frage an uns gestellt, ob der Händler nach neuer Rechtslage immer die Aus- und Wiedereinbaukosten mit zu übernehmen habe, wenn der Kunde reklamiert. Es wurde angeführt, dass es in der Praxis Unternehmen gäbe, die dies grundsätzlich anbieten würden. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage.


Es ist richtig, dass es für Kaufverträge, die nach dem 01.01.2018 geschlossen worden sind, zum rechtlichen Standard gehört, dass der Händler auch die Aus- und Einbaukosten zu übernehmen hat, wenn die Ware bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Hierbei wird seit 2018 auch nicht mehr unterschieden, ob der Kunde ein privater Endverbraucher oder ein gewerblicher Kunde war.


Bereits seit 2018 ließ sich aus dem Gesetz ablesen, dass die Aus- und Einbaukosten nicht zu übernehmen sind, wenn der Mangel beim Einbau bereits offensichtlich war. Liegt dieser Fall vor, kommt es für die rechtliche Beurteilung zudem darauf an, wer die Sache eingebaut hatte:

  1. Da den gewerblichen Kunden sowohl eine Eingangsuntersuchungs- wie eine Rügepflicht trifft, verliert er, wenn er das Produkt trotz offensichtlichen Mangels verbaut, sein Reklamationsrecht in Gänze.

  2. Anders ist es beim privaten Endkunden, er muss weder die Ware untersuchen noch muss er direkt rügen, wenn ihm der Mangel bekannt wird. Er darf auch die offensichtlich mangelhafte Ware verbauen, ohne sein Reklamationsrecht grundsätzlich zu verlieren. ABER, in diesen Fällen steht ihm nicht der Ersatz der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau zu.

Das galt seit 2018; seit dem 01.01.2022 hat der Gesetzgeber diese Regelung noch mal eindeutig aufgenommen, in dem er in § 439 Abs. 3 jetzt ausdrücklich normiert:

 

Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

 

Sollten Sie also einem Händlerkollegen am Markt begegnen, der grundsätzlich alle Kosten übernimmt, so erfolgt dies aus reiner Kulanz. (Ga)