Wann liegt ein verdeckter Mangel vor?
In unserem Newsletterartikel 05/24 haben wir zu der Frage Stellung genommen, welche rechtlichen Anforderungen an die Stichprobenuntersuchung im Rahmen der Eingangskontrolle gestellt werden. Offensichtliche Mängel sind direkt zu rügen, verdeckte Mängel, die nicht auffallen konnten, auch noch später, aber wann ist der Mangel verdeckt?
Im Gegensatz zum offensichtlichen Mangel hat der verdeckte Mangel den Charme
, dass er erst gerügt werden muss und kann, wenn er sich tatsächlich zeigt. Bei verdeckten, vorher nicht erkennbaren Mängeln beginnt die Rügefrist also nicht bereits mit der Ablieferung, sondern, auch wenn die normale Untersuchungs- und Rügefrist für die Ware (für offene Mängel) abgelaufen ist, erst mit ihrer Entdeckung.
Den Käufer trifft dann allerdings die Beweislast dafür, ob bei einer unverzüglichen Untersuchung der Ware die Mängel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wären. Werden z.B. Passungenauigkeiten von Nut und Feder gerügt, so steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Passungenauigkeiten unstreitig bei einer Probeverlegung der Platten hätten, zutage treten können und eine Probeverlegung im Rahmen der Untersuchungspflicht zumutbar sei, siehe Artikel 05/2024. Ebenso werden Farbunterschiede oder Feuchtemängel nicht als verdeckte Mängel akzeptiert.
Die Anforderungen an den verdeckten
Mangel sind also sehr hoch. In der Praxis ist es also kaum möglich eine nachlässig vorgenommene Eingangsuntersuchung später über den Einwand, der Mangel sei verdeckt gewesen, zu heilen, wenn der Fall letztlich vor einem Landgericht entschieden wird. (ga)
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