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20.09.2023rss_feed

Wann ist ein Bauprodukt ein Bauprodukt?

Bauprodukte werden durch verschiedene Rechtsvorschriften reguliert und benötigen im Normalfall bauaufsichtliche Zulassungen oder eine CE-Kennzeichnung. Hintergrund sind die Vorgaben der EU-Bauprodukten-Verordnung, der Bauordnungen von Bund und Ländern und technische Baubestimmungen (VVTB) der Länder. Doch wann genau greifen die Vorgaben?


Wenn Bauprodukte direkt im Gebäude verbaut werden, stellt sich die Frage meist nicht – aber bei Produkten, die am oder um das Haus verbaut werden, sind Grenzen oft nicht klar zu ziehen – so z. B. bei Terrassen und Balkon-Konstruktionen, Zäunen oder Verkleidungen. Mit der Entscheidung pro oder contra Bauprodukt gelten unterschiedliche Gewährleistungsfristen und für Bauprodukte sind oben genannte baurechtliche Anforderungen zu beachten.


Regelungen der Musterbauordnung (MBO)

Beim Planen und Bauen sprechen wir ständig von Bauprodukten, doch was ist das genau? In der Musterbauordnung (MBO) finden wir dazu folgende Anhaltspunkte:

Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. ….

Die Bauordnung ist also ein Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Zudem besteht eine bauliche Anlage aus Bauprodukten:

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen;

 

Bauprodukte sind nach MBO:

Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen .., die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden .

 

Bei Bauprodukten handelt es sich also nach MBO um Produkte, Baustoffe oder Bauteile, die nachfolgende Kriterien erfüllen:

– Sie werden hergestellt oder als Anlage vorgefertigt,

– sie werden dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut oder als vorgefertigte Anlage mit dem Erdboden verbunden, und

– sie wirken sich auf die allgemeinen Anforderungen aus, die nach § 3 MBO 2016 an bauliche Anlagen gestellt werden.

Daraus wird klar, dass es sich beispielsweise bei beweglichen Möbeln oder abnehmbaren Ausschmückungen nicht um Bauprodukte handelt, da diese nicht dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut werden.


Auswirkungen von Bauprodukten

Wichtig ist dabei die Anforderung, dass sich ein Bauprodukt auch auf die allgemeinen Anforderungen, die nach MBO an bauliche Anlagen gestellt werden, positiv auswirken muss:

Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind in der EU-Bauprodukten-Verordnung wiedergegeben:

– Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

– Brandschutz

– Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

– Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

– Schallschutz

– Energieeinsparung und Wärmeschutz

– Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Somit stellt sich bei möglichen baulichen Anlangen die Frage, ob sich dieses positiv auf eine dieser Grundanforderungen auswirkt und es sich somit um ein Bauprodukt handelt.

So sind z. B. Absturzsicherungen und Balkonzäune sicher als Bauprodukt zu bewerten. Auch bei konstruktiv aufwändigeren Schallschutzzäunen kann man dies bejahen. Einfache, dekorative Zäune ohne Sicherheits- oder Schutzfunktion sind aber keine Bauprodukte im Sinne dieser Anforderungen.

Ähnlich verhält es sich mit Terrassen und der Frage der Sicherheit (Absturzhöhe), der dauerhaften Verbauung und der Verbindung zum Erdboden.

Im Streitfall ist es aber eine fallbezogene Entscheidung und eine Abwägung der Argumente der jeweiligen Seiten.

Bitte beachten Sie, dass dies die persönliche Einschätzung des Autors ist und keine Gewähr auf Rechtssicherheit darstellt. (zel)


Weitere Informationen

– CE-Bauprodukte im Holzhandel (Tabelle GD Holz, 2020-08, PDF)

CE-Bauprodukte_Tabelle_GDH-Broschuere_2024-04