Widerruf des Vertrages bei Montagen
Grundsätzlich sind abgeschlossene Verträge einzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verbraucher abgeschlossene Verträge aber ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei Onlinegeschäften ist das inzwischen bekannt, aber das Widerrufsrecht gibt es auch, wann immer ein Vertrag mit einem privaten Kunden im persönlichen Gespräch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen oder wenigstens angebahnt wird. Davon sind auch Montageaufträge betroffen!
Als Verbraucher gilt derjenige, der einen Vertrag schließt, der seiner privaten Lebensführung dient. Also auch der Kunde, mit dem man geschäftlich regelmäßig zusammenarbeitet, kann als Verbraucher gelten, wenn er z. B. den Parkettboden für sein Privathaus bestellt.
Werden mit einem Verbraucher Verträge außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, handelt es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft, das dem Widerruf unterliegt.
Ein konkretes Beispiel:
Der Kunde möchte im Wohnzimmer seines Privathauses neues Parkett verlegen lassen. Er besichtigt in den Geschäftsräumen des Händlers verschiedene Muster. Beide vereinbaren einen Termin beim Kunden, um die Größe der Fläche, die Verlegeform und -richtung etc. zu erörtern. Der Kunde trifft vor Ort eine Auswahlentscheidung. Der Unternehmer füllt noch im Privathaus den Auftrag aus, den der Verbraucher gegenzeichnet. Hier fand der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers statt. In diesem Fall steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, über das er ausdrücklich belehrt werden muss.
Ist diese Belehrung unterlassen worden und hat der Unternehmer mit der Ausführung begonnen und wideruft der Kunde dann, so ist dieser Widerruf nicht nur rechtlich wirksam, dem Unternehmer steht auch kein Wertersatzanspruch für die nicht mehr rückgabefähigen Bauleistungen zu. Ohne zutreffende Belehrung geht der Unternehmer komplett leer aus.
Das hat der BGH in einer relativ jungen Entscheidung aus 2018 (30.08.2018 VII ZR 243/17) ausdrücklich bestätigt. (ga)
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