VOB/B gegenüber einem privaten Bauherrn verkürzt die Gewährleistungsfrist nicht auf vier Jahre!
Das Landesgericht Ravensburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom Mai 2023 erneut bestätigt, dass auch der Einbezug der VOB/B gegenüber einem privaten Endverbraucher die Gewährleistungszeit nicht von fünf auf vier Jahre verkürzen kann. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Bauvertrag für ein Holzhaus geschlossen.
Nach Errichtung des Holzhauses zeigten sich nach über vier, aber noch nicht fünf Jahren Baumängel. Das Gericht entschied, dass der Anspruch des privaten Auftraggebers nicht verjährt sei! Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf auf vier Jahre verstößt gegen zwingendes Recht des BGB (§ 309 Nr. 8b BGB). Danach darf die Verjährung von Ansprüchen eines privaten Verbrauchers wegen eines werkvertraglichen Mangels nicht verkürzt werden. Das Gleiche gilt für die Vorschriften der VOB/B, wenn der Auftragnehmer ein privater Endverbraucher ist und der Verwender der AGB gewerblich ist. Das gilt auch dann, wenn die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen worden ist. Die VOB/B unterliegt in einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher stets der AGB-Kontrolle. Die früher verbreitete Privilegierung der VOB/B auch gegenüber dem privaten Endverbraucher wird von den Gerichten nicht mehr geduldet.
Sie findet nur noch im B2B Bereich statt, aber auch dort nur dann, wenn die VOB/B als Ganzes
vereinbart wird. (ga)
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