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10.11.2021rss_feed

Verjährung von offenen Forderungen zum 31.12.2021 vermeiden

Mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs aus dem Jahr 2018, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen.


Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von drei Jahren (Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB) für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann.

Wenn also noch offene Forderungen aus 2018 bestehen, dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, einer Klage oder einem Schuldanerkenntnis hinausgeschoben werden kann.

Reklamationsansprüche haben allerdings besondere Verjährungsregelungen und verjähren in zwei oder fünf Jahren. (ga)