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10.10.2023rss_feed

Unternehmerregress – Verlängerung der Verjährungsfrist

Wird eine neu hergestellte Sache entlang der Lieferkette verkauft, so sind evtl. Gewährleistungsansprüche immer im jeweiligen Vertragsverhältnis geltend zu machen. Dabei können eine Reihe von Kosten entstehen (Transport, Aus- Einbau, Vorschuss etc.), die als Regressanspruch mit einer eigenen Anspruchsgrundlage beim Vorlieferanten eingefordert werden können. Dieser Anspruch hat eine eigene Verjährungsregelung.


Um zu verhindern, dass Händler in die Verjährungsfalle geraten, verjähren Gewährleistungsansprüche frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.

 

Was bedeutet das konkret? Nachfolgend ein Beispiel (die angegebenen Zeiten sind zur Verdeutlichung willkürlich gewählt):
Der Unternehmer kauft beim Vorlieferanten eine Gartengarnitur, die bei ihm 30 Monate auf Lager liegt. Danach wird sie an den Endkunden verkauft, der nach 6 Monaten berechtigter Weise einen verdeckten Produktionsmangel reklamiert. Der Händler muss gegenüber dem Endverbraucher erfüllen, die defekte Ware austauschen, die Transportkosten dafür übernehmen und die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter dafür einsetzen.

Reklamiert er den Mangel dann gegenüber seinem Lieferanten, so stellt sich in der Praxis die Frage, ob sich der Vorlieferant auf die zweijährige Verjährungsfrist berufen und die Übernahme der Aufwendungen ablehnen kann. Die oben bereits erwähnte gesetzliche Regelung hilft an dieser Stelle dem Händler.

Er soll genügend Zeit für die Durchsetzung seiner Ansprüche bzw. zumindest für die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen haben. Der Schutzeffekt der Norm greift ausdrücklich auch dann ein, wenn im Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat, die an sich jeweils geltende Verjährungsfrist im Verhältnis zum Vorlieferanten bereits abgelaufen ist.

 

Die zusätzliche Frist von zwei Monaten beginnt in dem Moment an zu laufen, in dem der Händler seinerseits die Ansprüche des Endkunden erfüllt hat. Erfüllung im rechtstechnischen Sinn setzt voraus, dass die Gewährleistungsansprüche befriedigt worden sind. Die Aufwendungen müssen also erst einmal beim Händler tatsächlich entstanden sein, bevor er seinen Lieferanten in Regress nehmen kann. (ga)


Foto: © MatthiasBuehner - Fotolia.com

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