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03.03.2022rss_feed

Ukraine-Krieg: Sanktionen gegen Belarus verhängt

Wie gestern bereits berichtet, hat die EU-Kommission Sanktionen gegen Belarus erlassen. Gestern Abend wurden die Sanktionen gegen Belarus im Amtsblatt der EU veröffentlicht, damit erlangen sie heute Gültigkeit. Es gibt eine Dreimonatsfrist zur Ausfuhr von bereits erworbener Ware.


Link: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2022:067:TOC).

 

Die Sanktionen betreffen alle Produkte im Kapitel 44 der Kombinierten Nomenklatur. Es können somit keine Holzprodukte mit 44er-Warentarifnummern aus Belarus mehr importiert werden. Dies gilt auch für Holz, das in Belarus eingeschlagen und in einem anderen Drittland weiterverarbeitet wurde (Ursprungsregel). Außerdem gelten die Sanktionen gemäß Artikel 1 o b) auch für Holz aus Drittländern, das in Belarus erworben wurde. Artikel 1 o d) verbietet Vermittlungsgeschäfte mit belarussischem Holz.

Ausnahmen gelten für Ausfuhren bis 4. Juni 2022, sofern die Verträge vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden.

 

Nachfolgend der Auszug aus dem Verordnungstext mit Bezug zu Holz:

 

Artikel 1o

(1) Es ist verboten,

  1. a) Holzerzeugnisse gemäß Anhang X unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
  2. i) ihren Ursprung in Belarus haben oder
  3. ii) aus Belarus ausgeführt worden sind,
  4. b) Holzerzeugnisse gemäß Anhang X, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,
  5. c) Holzerzeugnisse gemäß Anhang X zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,
  6. d) im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

 

Es ist ratsam, Spediteuren, die jetzt oder in Kürze Ware aus Belarus ausführen, Belege über das vor dem Inkrafttreten der Sanktion zustande gekommene Vertragsverhältnis mitzugeben, um bei der Ausfuhr innerhalb der gegebenen Frist weitere Verzögerungen auszuschließen. Gegebenenfalls hilft eventuell sogar ein Auszug aus dem o.g. Verordnungstext als Hilfestellung für die Zollbehörden an der Grenze. (NOP)

 

Dieser Link führt zu diversen Sprachfassungen des Verordnungstextes:

eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2022:067:TOC