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16.01.2024rss_feed

Trilog-Verständigung zur Novellierung der Bauprodukten-Verordnung

Mitte Dezember haben Europaparlament, EU-Mitgliedstaaten und Kommission nach monatelangen Verhandlungen eine vorläufige Einigung zur Überarbeitung der Bauprodukten-Verordnung (BauPVO) erzielt. Im Falle der Billigung des Trilog-Papiers durch Parlament und Rat und folgender Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wäre der Weg frei, damit die Verordnung zu einer verbindlichen und direkt anwendbaren Regelung in den Mitgliedstaaten wird.


Laut der noch nicht in einem offiziellen Text verfügbaren Einigung, soll die Trilog-Vereinbarung folgende Punkte enthalten:


Normung

Wichtig waren Rat und Parlament eine starke Stellung der Normung. Um langanhaltenden Verzögerungen im Normungsprozess entgegenzuwirken und Handlungsmöglichkeiten der Kommission im Falle eines Problems zu erweitern, haben sich Rat und Parlament geeinigt, ein Eingreifen der Kommission bei Mängeln in der Normung in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen zu ermöglichen.

Digitaler Produktpass für Bauprodukte

Angelehnt an die Ökodesign-Richtlinie soll der digitale Produktpass für Bauprodukte eingeführt werden. Die Kommission wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen wie die Funktionalitäten und Anforderungen dieses Produktpasssystems mittels delegierter Rechtsakte festzulegen. Der digitale Pass kann z. B. direkt auf dem Smartphone auf der Baustelle zur Verfügung gestellt werden, sodass der Inhalt der CE-Kennzeichnung auf Wesentliches reduziert werden kann, da die zusätzlichen Informationen jederzeit benutzerfreundlich abrufbar sein sollen.

Nachhaltigkeit

Die Verordnung soll auch speziell wiederverwendete und wiederaufbereitete Produkte abdecken und damit die Verbreitung von wiederverwendeten Baumaterialien unterstützen. Darüber hinaus sind im Anhang der geplanten Verordnung eine Reihe von Umweltanforderungen aufgeführt, die Hersteller künftig in der Leistungs- und Konformitätserklärung angeben müssen.


Umweltorientierte öffentliche Beschaffung

Die EU-Kommission wird ermächtigt, durch delegierte Rechtsakte für die öffentliche Beschaffung von Bauprodukten verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit festzulegen. Das soll Anreize für Produktion und Kauf ökologisch nachhaltiger Erzeugnisse schaffen.

Diese Vorschriften können für jeden Vertrag gelten, der Bauprodukte enthält, einschließlich Verträge für Bauarbeiten, wenn Mitgliedstaaten Umweltanforderungen für diese Produkte einführen wollen.

Hier gibt es aber diverse Schlupflöcher: So sollen die EU-Vorschriften nur dann greifen, sofern fairer Wettbewerb und eine verhältnismäßige Kostendeckelung gewährleistet werden können. So gibt die vorläufige Einigung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von den Umweltanforderungen abzuweichen, wenn deren Anwendung zu einem geringen Marktangebot für das erforderliche Bauprodukt führen würde, wenn es keine geeigneten Angebote gibt und wenn sie zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Mehrkosten von über 10 % werden als Richtwert für diese unverhältnismäßigen Kosten genannt.

Aufhebung der bestehenden Verordnung – Übergangsregelung

Zu den Übergangsregelungen ist derzeit bekannt, dass die alte Verordnung erst 15 Jahre nach Inkrafttreten der Novelle vollständig auslaufen soll. Das soll insbesondere eine reibungslose Überführung der bestehenden harmonisierten Normen in das neue System gewährleisten. Gleichzeitig soll die neue Verordnung bereits ein Jahr nach ihrer Verabschiedung quasi vollständig in Kraft treten. (zel)