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10.08.2022rss_feed

Stornierte Montageaufträge – was ist zu beachten?

Viele Mitgliedsfirmen bieten mit der Ware Montagen an, die entweder mit eigenen Mitarbeitern oder mit Subunternehmen beim Kunden eingebaut werden. Aufgrund der aktuellen Lage hören wir, dass entweder Bauherren versuchen, Aufträge zu stornieren oder Unternehmer nach Möglichkeiten suchen, bei laufenden Projekten Preise anzupassen oder auch die Aufträge komplett zu stornieren.


Das Gesetz kennt keine Stornierung eines Auftrages als solches, im rechtlichen Kontext gibt es nach Vertragsabschluss die Kündigung (oder in besonderen Fällen den Widerruf, der aber in diesem Zusammenhang unerwähnt bleibt).

Eine ordentliche Kündigung steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur dem Bauherrn ohne wichtigen Grund zu. Nach § 648 BGB dejure.org/gesetze/BGB/648.html kann der Bauherr jederzeit den geschlossenen Vertrag kündigen. Allerdings behält der Unternehmer dabei seinen Anspruch auf Vergütung; er muss sich nur das anrechnen lassen, was er aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart hat oder anderweitig erworben hat. Da hierzu Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten vorprogrammiert sind, wird nach § 648 S. 3 BGB vermutet, dass der Unternehmer 5 % von der Vergütung, die für noch nicht erbrachte Teile des Auftrags noch ausstehen, verlangen kann.

Darüber hinaus könnte dem Bauherrn im Zusammenhang mit den aktuellen Lieferengpässen ein Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß § 648a BGB zustehen, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, auf die Bauausführungen zu warten. Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung – deren Vorliegen der Voraussetzungen für jeden Einzelfall zu prüfen sind – steht dem Unternehmen nur die Vergütung für die Arbeiten zu, die bereits erbracht sind. Unter Umständen kann der Bauherr auch vom Vertrag zurücktreten, so dass die erbrachten Leistungen rückabzuwickeln wären.


Der rechtliche Handlungsspielraum des Bauunternehmers ist begrenzter. Ihm steht eine Kündigung des Auftrags nur zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Zusammenhang mit den momentanen Lieferproblemen kann ein Recht auf Rücktritt nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) in Betracht kommen. Hiernach kann die benachteiligte Partei eine Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich äußere Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag in Kenntnis dieser Umstände so nicht geschlossen hätten. Des Weiteren muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag für die benachteiligte Partei unzumutbar sein. Der Kriegsausbruch mit allen seinen Folgen kann so eine schwerwiegende Veränderung von Umständen darstellen. Haben die Parteien den Montagevertrag allerdings erst nach Beginn des Krieges abgeschlossen wurde, sind die Störungen bereits vorhersehbarer gewesen, so dass § 313 BGB wohl nicht mehr greifen kann.

Ob dem Auftragnehmer ein Recht auf Anpassung der Vergütung zusteht, ist immer im Einzelfall zu entscheiden und mit welchen Bedingungen der Vertrag abgeschlossen wurde, z.B. Pauschalpreis oder Stoffpreisgleitklausel.

Allerdings kann der Unternehmer immer eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f BGB fordern. Das ist eine Sicherheit, die der Unternehmer jederzeit fordern kann und die der Bauherr dann in Höhe von 110 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs zu stellen hat. Die Sicherheit wird in der Praxis meistens in Form einer Bürgschaft geleistet. (ga)


Foto: © AnnaMoskvina_Fotolia_111762059_M

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