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28.11.2023rss_feed

Rutschhemmung bei Terrassendielen

Rutschunfälle stehen seit Jahren an der Spitze des Unfallgeschehens. Fußböden und auch Terrassenflächen sollten deshalb rutschhemmend ausgeführt sein. Aber wie wird die Rutschhemmung von Bodenbelägen gemessen? Welche Anforderungen müssen im Einzelfall erfüllt werden?


Materialien, Holzart, Profilstruktur und Abnutzungszustand beeinflussen die rutschhemmenden Eigenschaften eines Terrassenbelags. Feuchte Oberflächen und Verschmutzungen durch z. B. Erde, Laub, und Biofilme aus Algen und Moos erhöhen die Rutschgefahr.

Nach den Statistiken der Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften liegen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten seit Jahren an der Spitze des Unfallgeschehens. Sowohl die Arbeitsstättenverordnung als auch die Unfallverhütungsvorschriften schreiben vor, dass Fußböden rutschhemmend ausgeführt sein müssen.

Die Oberfläche von Bodenbelägen muss also so beschaffen sein, dass sie für den jeweiligen Ver-wendungszweck ausreichenden Schutz gegen das Ausrutschen bietet. Daher ist die Angabe des Gleitwiderstandes bei textilen und elastischen Bodenbelägen Gegenstand der CE-Kennzeichnung. Auch die Europäische Arbeitsstätten-Richtlinie enthält diese Forderung.


Anforderungen an die Rutschhemmung

Anforderungen an die Rutschhemmung von Terrassenbelägen sind auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Arbeitsschutzbestimmungen z. B. der Berufsgenossenschaften und in den Bestimmungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geregelt. Anforderungen an Terrassen- und Balkonbeläge in nicht öffentlichen Bereichen sind nicht definiert.

Die in Arbeitsschutzbestimmungen verwendeten Bezeichnungen R10, R11 usw. bezeichnen das Rutschhemmungspotenzial eines Bodenbelags. Versuche, die zur Bestimmung des Rutschhemmungspotenzials durchgeführt werden, dienen einer vergleichenden Prüfung von unterschiedlichen Bodenbelägen unter Laborbedingungen. Prüfergebnisse und danach vergebene Prüfprädikate R10, R11 usw. sind für den praktischen Einsatz eines Bodenbelags von geringer Bedeutung, da übliche Umgebungsbedingungen nicht berücksichtigt werden.

Die Bezeichnungen V3, V4 usw. beschreiben den Verdrängungsraum, den die Profilierung eines Bodenbelags gegenüber einwirkenden Flüssigkeiten bietet. Auch die Prüfung des Verdrängungsraums ist eine vergleichende Prüfung unter Laborbedingungen. Auch diese Prüfeigenschaft allein sagt wenig aus zur Verminderung der Rutschgefahr unter Umgebungsbedingungen.


Einordnung von Prüfergebnissen

Aussagekraft erhalten die Prüfergebnisse erst, wenn sie unter Gebrauchsbedingungen betrachtet und zusammen mit praktischen Erfahrungswerten, z. B. der Berufsgenossenschaften oder der DGUV, bewertet werden. Ausschließlich anhand des Rutschhemmungs- und/oder Verdrängungspotenzials ist eine aussagekräftige Bewertung der Gebrauchsbedingungen im Einbauzustand nicht möglich.

Anforderungen an die Rutschhemmung, sofern sie gestellt werden, sollten immer vertraglich festgelegt und beschrieben werden. Angaben wie R10, R11 usw., wie sie in Herstellerangaben (z. B. von NFC-Produkten) zu finden sind, sind für eine erschöpfende Beschreibung der Rutschhemmung nicht ausreichend. Sind Anforderungen an die Rutschhemmung zwingend einzuhalten, wird eine Prüfung des geplanten Belags empfohlen. Hinweise zu Prüfanstalten liefern Berufsgenossenschaften oder die DGUV.

Bei Berufsgenossenschaften und der DGUV durchgeführte Untersuchungen ergaben, dass Vollholz und andere Materialien für Terrassendielen etwa mit der Klassifizierung R10/R11 vergleichbare rutschhemmende Eigenschaften erzielen.

Tipp: Zur Verbesserung der Rutschhemmung sollten die Dielen möglichst rechtwinklig zur Hauptlaufrichtung verlegt werden. (zel)



Foto: © GD Holz

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