Rundholzvermarktung – EuGH-Urteil erleichtert Schadenersatzklagen bei Kartellverstößen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeiten für Kartellgeschädigte zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gestärkt. Konkret ging es um den Fall des sogenannten Rundholz-Kartells
.
In dem Fall sollen 32 Unternehmen aus Deutschland, Belgien und Luxemburg überhöhte Preise für Rundholz aus den Wäldern Nordrhein-Westfalens gezahlt haben. Diese Unternehmen hatten ihre Ansprüche an den Rechtsdienstleister ASG 2 abgetreten, der die Forderungen in Höhe von 187 Mio. Euro in einer Sammelklage gebündelt gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend macht. Während ASG 2 in eigenem Namen handelt und daher das Prozessrisiko trägt, erhält der Dienstleister im Falle eines Erfolgs einen Teil der vor Gericht erstrittenen Summe.
Das Land NRW argumentierte, dass ein derartiges Sammelklage-Inkasso nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unzulässig sei. Die Richter des EuGH sahen jedoch keine Einwände gegen dieses Modell und verwiesen darauf, dass ein Verbot dieser Praxis gegen EU-Recht verstoßen könnte, insbesondere wenn es keinen alternativen kollektiven Rechtsbehelf gibt und Individualklagen für Betroffene faktisch unmöglich oder unverhältnismäßig schwierig wären. Damit eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten für Geschädigte, Schadenersatzforderungen durch spezialisierte Dienstleister durchsetzen zu lassen.
Das nordrhein-westfälische Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz erklärte, dass die Auswirkungen des Urteils noch zu bewerten seien; eine unmittelbare Auswirkung ergebe sich aus dem Urteil nicht.
Im August 2024 bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart die illegale Praxis beim Rundholzverkauf in Baden-Württemberg. Eine ähnlich dem Fall in Dortmund geartete Sammelklage forderte 500 Millionen Euro Schadenersatz, über den nun das Landgericht Stuttgart entscheiden muss.
(Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.01.2025)
(js)
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