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05.06.2024rss_feed

Regelwerke: Mal ehrlich – wer blickt da durch?

Gesetzliche Regeln, Leistungserklärung, CE-Zeichen. DIN-Normen, Hinweis- und Merkblätter, Gütezeichen. In der Praxis werden Planer und Ausführende mit einer Flut von Regelwerken konfrontiert. Viele Regeln verändern sich regelmäßig und bei Missachtung drohen Haftungsansprüche.


Es ist noch nicht lange her, da hätte man sich gewundert, wenn jemand von einer bauaufsichtlichen Zulassung von Parkett geredet hätte. Bauaufsichtliche Regeln beschränkten sich im Wesentlichen auf die Standsicherheit und den Brandschutz. Doch bereits 1989 wurde mit der EU-Bauproduktenrichtlinie eine Entwicklung angestoßen, bei der auch Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz bauaufsichtlich relevant wurden.


Fast alles ist geregelt

Mittlerweile ist die Fülle an Regelwerken größer geworden und viele weitere Aspekte werden betrachtet. Regeln entwickeln sich mit zunehmender Geschwindigkeit und werden immer komplexer, dabei Zusammenhänge teils undurchsichtiger. Durch die Komplexität entstehen, fast zwangsläufig, Ungereimtheiten, Unsinnigkeiten und Auslegungsunterschiede, die dann wieder neue Regelungen hervorbringen.

Durch die dauernde Veränderung ist es schwer, auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Mittlerweile bieten spezialisierte Anwälte und Beratungsfirmen ihre Dienste an. Aus der Prüfung und Überwachung hat sich ein Apparat entwickelt, der sich wohl kaum selbst beschränken wird. Alles soll dem Schutz des Verbrauchers, sprich Bauherrn, dienen, welcher das auch alles bezahlen muss.

Planer und Ausführende müssen aufpassen, nicht aus Unkenntnis oder überholter Kenntnis, in eine Haftung zu geraten. Regeln verändern sich im Stillen, für einen Praktiker, der mit seiner täglichen Arbeit beschäftigt ist, kaum wahrnehmbar. Haftungsansprüche können daher wie aus einem Hinterhalt kommen. Regeln und Zusammenhänge erschließen sich umständlich.

Was ist die EU-Bauprodukten-Verordnung?

Die Bauprodukten-Verordnung (EU-BauPVO) wurde von der Europäischen Kommission verabschiedet und ersetzte die Bauprodukten-Richtlinie. Damit hat sie in den Ländern der EU den Rang eines Gesetzes. Für Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich. Die CE-Kennzeichnung ermöglicht, dass ein Bauprodukt innerhalb der EU in Verkehr gebracht und auf dem Binnenmarkt gehandelt werden darf. Nach der Verordnung gilt die CE-Kennzeichnungspflicht für:

Art. 2 Abs. 1 Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das, beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht, um dauerhaft in Bauwerke oder Teilen davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks produziert und auf den Markt gebracht wird und dessen Leistung sich auf die Leistung der Bauwerke in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.

 


CE-Zeichen für Produkte im Holzhandel

Vorgeschrieben sind diese für alle Bauprodukte, für die es eine harmonisierte Europäische Norm gibt. Unsere Übersicht der für den Holzhandel relevantesten Produkte gibt es in unserer Übersichtstabelle

Es ist möglich, freiwillig ein CE-Zeichen auszustellen, erfordert aber ein besonderes Verfahren (EOTA-Route). Es muss durch eine europäische Bewertungsstelle ein Bewertungsdokument erstellt werden. Ohne ein solches Verfahren ist die CE-Kennzeichnung verboten.

Was folgt bei Nichteinhaltung?

Ist mit Strafen zu rechnen, wenn die Bau-PVO nicht eingehalten wird bzw. Leistungserklärungen (und gegebenenfalls das CE-Zeichen) nicht oder nicht richtig ausgestellt werden?

Dies wird im Gesetz, zur Anpassung des Bauproduktengesetzes (BauPGAnpG) geregelt. Das Gesetz umfasst im Wesentlichen Zuständigkeits- und ergänzende Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände.

Mit welchen Strafen ist zu rechnen? Die Antwort gibt es im § 6 BauPGAnpG: Ordnungswidrig handelt, wer insbesondere gegen § 7 (Zurverfügungstellung der Leistungserklärung) und § 11 (Pflichten der Hersteller) der BauPVO verstößt. Ordnungswidrigkeit oder Freiheitsstrafe?

Wer künftig bei Bauprodukten als Verantwortlicher, wie z. B. Hersteller oder Bevollmächtigter, vorsätzlich oder fahrlässig … eine Abschrift der Leistungserklärung nicht in der richtigen Form zur Verfügung stellt, eine Leistungserklärung nicht oder nicht richtig erstellt oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt, eine technische Dokumentation des Produktes nicht, oder nicht richtig erstellt … die Aufzählung geht noch lange weiter, was zur besseren Lesbarkeit hier weggelassen wird.

Genannte Ordnungswidrigkeiten können zwischen 10 000 und 50 000 € geahndet werden, so die Verordnung. Freiheitsstrafen sind ebenfalls möglich. Bei den meisten Fällen geht es aber nicht nur um Strafzahlung, sondern um den Rückbau bereits eingebauter Produkte. Allerdings beziehen sich viele (vermutlich fast alle) der Ordnungswidrigkeiten auf reine Formalien. Das ist kritisch zu bewerten, da durch Formalien ein Produkt nicht besser oder schlechter wird.

 

Dies ist der erste Teil einer Abhandlung zu Bauprodukten, Normung und Kennzeichnung, die hier in angepasster Form dargestellt wird. Die Fortsetzung gibt es kommende Woche im GDH-Newsletter.


Foto: © Fotolia.com

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