Recht des Verbrauchers auf Widerruf - wie sinnvoll kann man sich – rechtlich belastbar – schützen?
Verbraucher können Verträge frei widerrufen, wenn der Vertrag z.B. ausschließlich online, per Telefon oder Emailkontakt geschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt – bei ordnungsgemäßer Belehrung - 14 Tage, andernfalls bis zu 1 Jahr ab Vertragsschluss. Der Widerruf ist auch dann möglich, wenn die gelieferte Ware inzwischen auch durch den Unternehmer verbaut wurde.
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer ohne Angabe von Gründen. Im Fall des Widerrufs gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Die Parteien sind verpflichtet, dasjenige, was sie von der anderen Vertragspartei erhalten haben, zurückzugewähren. Das bedeutet für den Unternehmer, dass er schlimmstenfalls den gelieferten und verbauten Boden wieder ausbauen muss, wenn sich der Verbraucher entschließt, sich durch Widerruf vom Vertrag zu lösen.
Wie kann sich der Unternehmer hier sinnvoll schützen?
Zum einen gilt das Recht zum Widerruf nur für Verbraucher, also diejenigen, die einen Vertrag schließen, der ihrer privaten Lebensführung dient. Weiter muss ein Fernabsatzvertrag vorliegen.
Solche Verträge sind nicht nur klassische Online- oder Versandhandelsverträge, vielmehr umfassen Fernabsatzverträge alle Fallgestaltungen, in denen Verbraucher und Unternehmer zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Unter Fernkommunikationsmitteln versteht der Gesetzgeber neben Telefon, Fax und E-Mail etc. auch den klassischen Brief oder die SMS.
Entscheidend ist, dass der Unternehmer in solchen Fällen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt. Hierfür gibt es entsprechende Musterformulare, deren Verwendung sicherstellt, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Die Belehrung muss vor, spätestens bei Vertragsschluss erfolgen. Sinnvoll ist es, Angebots- und Auftragsformulare mit einem Hinweis auf das Widerrufsrecht zu versehen und jedem dieser Dokumente das Musterformular der Widerrufsbelehrung beizufügen. Ratsam ist es zudem, den Kunden schriftlich den Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung bestätigen zu lassen. So kann im Zweifelsfall die ordnungsgemäße Belehrung nachgewiesen werden.
Wird der Vertrag widerrufen, dann gilt er als nicht zustande gekommen. Das bedeutet, dass sich der Verbraucher durch einseitige Erklärung vom Vertrag lösen kann.
Die Frist für den Widerruf fängt erst an zu laufen, wenn die Ware geliefert wurde, deshalb ist es keine Option, selbst 14 Tage zu warten, die Ware evtl. beim Vorlieferanten zu bestellen, um die Widerrufsfrist auszusitzen
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Etwas anders sieht es allerdings aus, wenn auch eine Werkleistung mitgeschuldet wird. Der Boden also nicht nur geliefert wird, sondern auch durch den Unternehmer verlegt werden soll. Hier ist es sehr ratsam, die Werkleistungen erst zu erbringen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist, also 14 Tage nach Vertragsschluss und Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht.
Sollte das nicht möglich sein oder der Kunde auf eine unverzügliche Ausführung bestehen, ist es ratsam, den Kunden um einen ausdrücklichen Verzicht auf sein Widerrufsrecht zu bitten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vorher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Es muss also eine echte individuelle Vereinbarung geschlossen werden, aus der hervorgeht, dass der Kunde über sein Widerrufsrecht zuvor voll aufgeklärt war.
Schließen Sie solche Vereinbarungen unbedingt schriftlich, käme es später zum Streit, ist der Unternehmer in der Darlegungs- und Beweislast!
Ausdrücklich sei an dieser Stelle davor gewarnt, solche Verzichtserklärungen standardmäßig
in das Auftragsformular mit einzubeziehen. Solche Klauseln sind vor Gericht wirkungslos. (ga)
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