Preisanpassungsklauseln gegenüber privaten Kunden
Vergangene Woche haben wir für den B2B Bereich eine Preisanpassungsklausel zur Verfügung gestellt, die nachträgliche Anpassungen bei Rohstoffpreiserhöhungen ermöglichen. Leider schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass gegenüber dem Endverbraucher Klauseln schlicht verboten sind, die die Preise innerhalb der nächsten vier Monate nach Vertragsschluss erhöhen wollen.
Deshalb können wir hierzu keine generellen Klauseln anbieten. In unseren Einzelberatungen empfehlen wir, mit privaten Endkunden sog. Individualvereinbarungen zu treffen. Es muss sich um Absprachen handeln, die mit dem Kunden wirklich ausgehandelt werden, in denen ihm bei längeren Lieferzeiten deutlich gemacht wird, dass sich der Preis in der aktuellen Situation um bis zu xy % erhöhen kann, weil sich die Rohstoffpreise verändern. Wenn sich der Kunde darauf einlässt, dass er ggf. später den vereinbarten Preis plus eines Zuschlages von xy % (der Preis muss für ihn berechenbar sein!) zu zahlen hat, dann ist es für ihn bei Vertragsschluss transparent, welcher Preis auf ihn zukommen könnte. Damit wäre der gewollte rechtliche Schutz wiedergegeben. Wichtig ist, dass die Verhandlung gut dokumentiert wird. Der Händler wäre für eine Absprache immer darlegungs- und beweispflichtig.
Sollte sich der Preis über das hinaus entwickeln, was vorausgesehen wurde, liegt das Risiko erneut im Bereich des Handels. Hierzu könnte mal ggf. über eine Selbstbelieferungsvorbehaltsklausel erreichen, dass man in bestimmten Fällen von dem Vertrag wieder zurücktreten kann
Eine solche könnte wie folgt heißen:
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Ob der Hinweis auf die eigene Selbstbelieferung gelingt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und müsste vom Handel dargelegt und bewiesen werden. (ga)