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05.05.2021rss_feed

Preisanpassungsklausel für den Holzhandel

Aktuell ändern sich die Preise im Holzhandel rasant und stets steigend. Oft verlangen Lieferanten, dass nach dem Vertragsabschluss bei der Lieferung teurere Preise als eigentlich vereinbart gezahlt werden. Um sich darauf vertraglich berufen zu können, sind auf den Begleitdokumenten oftmals 'Preisanpassungsklauseln' vermerkt.


Wie bereits im NL 14/2021 dargelegt, unterliegen Preisanpassungsklauseln einer besonders strengen rechtlichen Prüfung. Wir haben jetzt anwaltlich Klauseln entwickeln lassen, die es innerhalb der Handelskette ermöglichen, Preissteigerungen des Rohstoffes an die gewerblichen Kunden durchzureichen. Die Klausel ist sehr komplex und spiegelt die hohen Anforderungen wider. Sie unterscheidet sich auffällig von den üblichen Formulierungen Preisanpassung vorbehalten oder Es gelten die aktuellen Preise bei Lieferung. Solche Klauseln sind rechtlich nicht belastbar und würden in einem Prozess aller Voraussicht nach keinen Bestand haben.

Wir empfehlen, dass diese Klausel aktuell an prominenter Stelle im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannt wird, damit der Kunde nicht durch sie überrascht wird. Später, wenn sich die allgemeine Situation wieder etwas normalisiert hat, werden wir diese Klausel in unsere normalen ALZ einpflegen.

Wir bieten zwei verschiedene Varianten an, aus denen Sie die für Sie besser passende auswählen können. Bitte beachten Sie, dass die Verwendung der Klausel nicht gegenüber privaten Kunden zulässig ist und außerdem den Mitgliedern des GD Holz vorbehalten ist.

Preisanpassungsklausel

Variante 1 (gemeinsame Anpassung):

(1) Die Parteien werden die Preise neu festlegen, sobald die Kosten für die Erbringung der Leistung durch die Änderung von Steuern oder infolge eines Anstieges von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten derart ansteigen, dass die Parteien für den Fall eines gedachten Neuabschlusses des Vertrages eine mehr als nur unwesentliche Anpassung des bestehenden Vergütungsniveaus vornehmen würden.

(2) Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen auf die Höhe der neu festzusetzenden Vergütung einigen, wird die Vergütung (durch einen von den Vertragsparteien zu ernennenden Schlichter) unter Berücksichtigung des jeweils marktüblichen Preisniveaus bestimmt.

© GD Holz, Mitgliedern ist die Verwendung vorbehalten

Variante 2 (einseitige Anpassung):

(1) Der Verwender wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Rohmaterial oder Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen.

(2) Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. den Lohnkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (z.B. den Kosten für die Beschaffung von Rohmaterial) erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Verwender die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

(3) Der Verwender wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

(Der Verwender wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.)* wenn Sie eigene Preislisten verwenden

© GD Holz Mitgliedsunternehmen ist die Verwendung vorbehalten


Foto: © fotogestoeber - fotolia.com

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