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07.04.2021rss_feed

Preisanpassungen in bereits geschlossenen Verträgen

Der Holzhandel leidet darunter, dass Vertragspartner trotz bestehender Vereinbarungen Preise nachträglich einseitig erhöhen wollen. Dabei wird oft auf Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen. Grundsätzlich - und vom BGH bestätigt - gilt, dass solche Klauseln unwirksam sind, wenn sie eine einseitige Preisänderung zulassen, ohne zugleich die grundlegenden Voraussetzungen hierfür darzulegen.


Es gilt im deutschen Recht der eherne Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, pacta sunt servanda. (Laut Wikipedia handelt es sich hierbei sogar um den wichtigsten Grundsatz im deutschen Recht.) Dies gilt grundsätzlich für alle getroffenen Vereinbarungen, aber insbesondere für die sog. wesentlichen Vertragsbestandteile: Leistung, Gegenleistung und Parteien. Einmal verhandelte Preise haben also Bestand, nur unter engsten Bedingungen ist eine nachträgliche Abänderung zulässig.

Zum einen gilt das Preisklauselgesetz, das seit 2007 als komplexes Regelungswerk Verbraucherpreisindizes als Hilfsmittel anerkennt, um laufende Geldforderungen, wie zum Beispiel Mieten, Pachten oder Renten, durch Vereinbarung von sog. Preisklauseln bzw. Wertsicherungsklauseln wertbeständig zu halten. Für den Baubereich sind sog. Kostenelementeklauseln anerkannt, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen.

In aller Regel nehmen Vertragspartner bei einseitigen Preiserhöhungen allerdings nicht Bezug auf das Preisklauselgesetz, sondern berufen sich auf Vereinbarungen in ihren AGB. Diese unterliegen im unternehmerischen Verkehr einer grundsätzlichen Inhaltskontrolle, die sich auch danach richtet, was bei Verbraucherverträgen erlaubt, bzw. nicht erlaubt ist. Das Gesetz kennt im Verkehr mit den Verbrauchern AGB Klauseln, die ohne weitere Prüfung als unzulässig zu betrachten sind (dazu § 309 BGB). Dazu gehören kurzfristige Preisanpassungen, die die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

Bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr werden die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt. Den Klauselverboten kommt im Rahmen der Inhaltskontrolle somit eine starke Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Es spricht also eine starke Vermutung dafür, dass AGB Klauseln, die aktuell als Grundlage für einseitige kurzfristige Preisanpassungen herangezogen werden, in einem gerichtlichen Verfahren für unzulässig erklärt würden!

Darüber hinaus hat der BGH, Urteil v. 31.7.2013, VIII ZR 162/09, für sogenannte Dauerschuldverhältnisse, was im Holzhandel auf sog. Rahmenverträge übertragbar wäre, festgestellt, dass bei der Formulierung von Preisanpassungsklauseln in AGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen enge Grenzen gelten. Preisänderungsklauseln müssen für den Vertragspartner verständlich und nachvollziehbar gestaltet werden. Dem Vertragspartner müssen konkrete Informationen über die Voraussetzungen eines solchen einseitigen Preisänderungsrechts übermittelt werden. Bereits bei Vertragsschluss muss klar sein, unter welchen Umständen Preisänderungen auf den Vertragspartner zukommen können. Außerdem reicht es nicht aus, dass nur Preiserhöhungen weitergegeben werden. Der Fairness halber muss auch eine Preissenkung weitergegeben werden, so dass die Gewinnspanne nicht künstlich erhöht wird. Außerdem müssen immer die Preisänderungen der gesamten preisbildenden Faktoren betrachtet werden, wodurch partielle Erhöhungen durch Preissenkungen anderer Faktoren ausgeglichen werden können. (ga)