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30.11.2022rss_feed

Preis- und Bestelltransparenz einhalten – nicht nur im Onlineshop, sondern auch bei Plattformen wie Google Shopping!

 

Die Wettbewerbszentrale selbst überprüft aktuell Angebote auf Vergleichsportalen und moniert, wenn der Preis nicht wahrheitsgemäß beworben wird. Konkret wurde ein Unternehmen abgemahnt, dass auf Google Shopping in der ersten Aufstellung der Anbieter keine Versandkosten angegeben hatte und damit bei der Sortierung nach Preisen relativ weit vorne erschien.


Folgt man jedoch dann dem Link, so stellt e sich heraus, dass die Ware erst ab 110,- € versandkostenfrei geliefert wurde und zudem ein Mindestbestellwert auf der Seite bestand.

Der Hinweis auf 0,00 € Versandkosten bei Google Shopping erwies sich somit aus Sicht der Wettbewerbszentrale als irreführend, da die Ware zum ausgewiesenen Gesamtpreis nicht bestellt werden konnte. Zudem stellte die fehlende Angabe der tatsächlich anfallenden Liefer- und Versandkosten eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen dar. Hier wurden wesentliche Informationen zur Seite nicht gegeben. Außerdem wurde eine Verletzung der Preisangabenverordnung moniert, da nicht der Gesamtpreis für ein Fernabsatzgeschäft angegeben wurde.


Der GD-Holz empfiehlt allen Shopbetreibern, ihre Angaben in den Vergleichsportalen zu überprüfen.

Soweit es uns bei Testsuchen aufgefallen ist, dass Informationen nicht vollständig gegeben wurden, setzen wir uns mit den betroffenen Mitgliedsunternehmen in Verbindung. Bei der Vielzahl von Produkten, die sich auch von unseren Mitgliedern auf z.B. Google Shopping wiederfinden, können das allerdings nur einige Wenige sein. (ga)


Foto: © iStock.com

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