Pflicht zur E-Rechnung ab 2025
Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes kommen auf Unternehmen im innerdeutschen B2B-Bereich ab dem 1. Januar 2025 neue Anforderungen in Bezug auf die E-Rechnung (Elektronische Rechnung) zu.
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz Wachstumschancengesetz) regelt in Artikel 23 die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UstG), wodurch ab dem 1. Januar 2025 neue Begriffsdefinitionen eingeführt werden. Gemäß dieser Neuregelung wird zwischen der ‚elektronischen Rechnung‘ und ‚sonstigen Rechnungen‘ unterschieden. Demnach ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Hierfür muss eine E-Rechnung dem europäischen Rechnungsstandard EN 16931 entsprechen. Eine sonstige Rechnung ist im Gegenzug eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird. Eine Rechnung, die als PDF-Dokument versendet wird, ist demnach also keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen bei der innerdeutschen Rechnungsstellung (bei Beträgen über 250,- Euro) zwischen Unternehmen nun alle Rechnungsempfänger in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das bedeutet, dass Rechnungsempfänger dem Versand von E-Rechnungen nicht mehr zustimmen müssen. Der Rechnungssteller kann also ab 2025 ohne Zustimmung des Empfängers eine E-Rechnung ausstellen. Demzufolge gibt es ab dem 1. Januar 2025 eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen seitens des Rechnungsempfängers. Neben der E-Rechnung muss vom Empfänger allerdings auch noch die Papierrechnung akzeptiert werden. Sonstige Rechnungen können versendet werden, sofern der Rechnungsempfänger diesem zustimmt.
Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz mit mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen.
Ein Jahr später, also ab 2028 sind dann alle Unternehmen unabhängig von ihrem Umsatz dazu verpflichtet, ausschließlich E-Rechnungen auszustellen.
Auf der Rechnungseingangsseite sind also nun alle Unternehmen verpflichtet, eine entsprechende Infrastruktur zu schaffen, um E-Rechnungen empfangen zu können. Bei der Rechnungsstellung gibt es hingegen eine Übergangsfrist bis 2028 (je nach Umsatz). Ab 2028 sind dann alle Rechnungen an gewerbliche Kunden als Elektronische Rechnungen auszustellen. Neben der E-Rechnung im Format gemäß der EN 16931 können sich Rechnungsaussteller und -empfänger auch auf die Verwendung eines anderen strukturierten Formats einigen, sofern die für die Umsatzsteuer erforderlichen Informationen so aus dem Rechnungsformat extrahiert werden können, dass das Ergebnis der EN 16931 entspricht.
Wie wir bereits in der Newsletter-Ausgabe Nr. 19 vom 8. Mai 2024 berichteten, veranstaltet der BGA (Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.) in Zusammenarbeit mit der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte GmbH zum Thema E-Rechnung ein Webinar an zwei alternativen Terminen (Dienstag, 4. Juni 2024 & Mittwoch, 5. Juni 2025; jeweils von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr). Der BGA lädt alle GD Holz-Mitgliedsunternehmen dazu ein, an dem informativen Webinar teilzunehmen. Den Link zur Anmeldung finden Sie im folgenden PDF-Dokument. (js)
Das ist in kleineren Betrieben organisatorisch
absolut nicht umsetzbar, da z.B. ältere Mitarbeiter
mit diesen Anforderungen nicht zurecht kommen.
Hier muss es Ausnahmeregelungen geben!
Vermutlich auch eine eine Folge des versprochenen Bürokratieabbaus
Aber solange das nächste Einzelhandelsgeschäft noch nicht so weit entfernt ist wie das
nächste Krankenhaus, ist die Welt ja noch in Ordnung.
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