Novellierte Bauprodukten-Verordnung bekanntgemacht
Am 18.12.2024 wurde die Novelle der Bauprodukten-Verordnung als Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht. Die Verordnung tritt am 7.1.2025 in Kraft und wird bis auf einzelne Absätze zum 8.1.2026 gültig.
Ziel der Bauproduktenverordnung (BauPVO) ist es, die Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten zu harmonisieren und Hindernisse für den Handel mit Bauprodukten zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen.
Ein Hersteller ist verpflichtet, für ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Spezifikation fällt, eine Leistungserklärung zu erstellen, um dieses Produkt in Verkehr bringen zu können. Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dieser erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen. Bei bestimmten Produkten sind Hersteller von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Was wird sich ändern?
Die neue EU-Bauproduktenverordnung bringt bedeutende Änderungen für die Harmonisierung von Bauprodukten mit sich. Zum ersten Mal wird die EU-Kommission ermächtigt, verbindlich Umweltanforderungen für Bauprodukte auf EU-Ebene festzulegen. Hersteller werden zukünftig verpflichtet, Nachhaltigkeitsindikatoren gemäß der EN 15804 in ihren Leistungserklärungen zu Umwelt- und Klimaanforderungen auszuweisen. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, auch gebrauchte Bauprodukte in die Harmonisierung einzubeziehen.
Schwerpunkte der neuen Fassung der EU-Bau-PVO
Normung
Wichtig waren Rat und Parlament eine starke Stellung der Normung. Um langanhaltenden Verzögerungen im Normungsprozess entgegenzuwirken und Handlungsmöglichkeiten der Kommission im Falle eines Problems zu erweitern, haben sich Rat und Parlament geeinigt, ein Eingreifen der Kommission bei Mängeln in der Normung
in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen zu ermöglichen.
Digitaler Produktpass für Bauprodukte
Angelehnt an die Ökodesign-Richtlinie soll der digitale Produktpass für Bauprodukte eingeführt werden. Die Kommission wird ermächtigt, Rahmenbedingungen wie Funktionalitäten und Anforderungen dieses Produktpasssystems mittels delegierter Rechtsakte festzulegen. Der digitale Pass kann z. B. direkt auf dem Smartphone auf der Baustelle zur Verfügung gestellt werden, sodass der Inhalt der CE-Kennzeichnung auf Wesentliches reduziert werden kann, da zusätzliche Informationen jederzeit benutzerfreundlich abrufbar sein sollen.
Nachhaltigkeit
Die Verordnung soll auch speziell wiederverwendete und wiederaufbereitete Produkte abdecken und damit die Verbreitung von wiederverwendeten Baumaterialien unterstützen. Darüber hinaus sind im Anhang der geplanten Verordnung eine Reihe von Umweltanforderungen aufgeführt, die Hersteller künftig in der Leistungs- und Konformitätserklärung angeben müssen.
Umweltorientierte öffentliche Beschaffung
Die EU-Kommission wird ermächtigt, durch delegierte Rechtsakte für die öffentliche Beschaffung von Bauprodukten verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit festzulegen. Das soll Anreize für Produktion und Kauf ökologisch nachhaltiger Erzeugnisse schaffen.
Lesen Sie mehr in unserem neuen Geschäftsbericht 2024/2025 "Die neue EU-Bauprodukten-Verordnung"
Weitere Informationen
- Novelle der Bauproduktenverordnung in verschiedenen Sprachen
- Website des DIBt: FAQ zu Bauprodukten-Verordnung und Marktüberwachung.
(zel)
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