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13.10.2021rss_feed

Neues Kaufrecht ab 2022

Wie wir bereits im Newsletter 27/2021 angekündigt haben, wird ab dem 01.01.2022 ein neuer Mangelbegriff im Kaufrecht eingeführt werden. Grund dafür ist die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771). Die Neuregelungen gelten in Deutschland ab 2022 und bringen bedeutende Änderungen insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht, aber auch im allgemeinen Kaufrecht mit sich.


Die Richtlinie betrifft insbesondere digitale Inhalte. Zweck der Richtlinie und deren Umsetzung ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verkäufern und Verbrauchern festgelegt werden. Gemeint sind hier z. B. PC-Programme, Video-, Audio- und Musikdateien sowie digitale Dienstleistungen wie Social-Media- und Messenger-Dienste, Plattformen und Datenbanken.

Die Betroffenheit unserer Branche durch diese Neuregelung rührt daher, dass ein neuer Sachmangelbegriff eingeführt wird. Derzeit ist eine Mangelfreiheit gegeben, wenn die Kaufsache das hält, was Käufer und Verkäufer als Eigenschaften vereinbart haben. Nach der Neufassung des Sachmangelbegriffs muss die Kaufsache zusätzlich auch objektive Anforderungen erfüllen und sich insbesondere für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen.

Inwieweit diese Erweiterung unsere Branche tatsächlich nachteilig berührt, bleibt abzuwarten. Einschneidender wird sein, dass zukünftig für jeden Sachmangel die Beweislastumkehr zwölf Monate anstelle von sechs Monaten zugunsten des Verbrauchers betragen wird. Der Verbraucher kann also innerhalb des ersten Jahres nach Kaufabschluss und Übergabe der Sache reklamieren, ohne dass er das Vorliegen des Mangels bereits bei Übergabe der Sache darlegen und beweisen muss. Es ist zu erwarten, dass es dann für den Verkäufer immer schwieriger werden wird, den Gegenbeweis der Mangelfreiheit zu führen.

Positiv zu bewerten ist, dass der Verkäufer auch gegenüber dem Verbraucher vom Vertrag zurücktreten dann, wenn die Kosten für eine Nacherfüllung unverhältnismäßig sind.

Die Kaufrechtsreform betrifft im Wesentlichen das Verbrauchsgüterkaufrecht und führt zu einer Stärkung der Verbraucherrechte. Inwieweit das auch auf den B2B-Bereich ausstrahlen wird, bleibt abzuwarten. (ga)


Foto: © iStock

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