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19.01.2022rss_feed

Neues Kaufrecht 2022: Größte Herausforderung der Verkauf von B Ware

Gestern fand mit großer Beteiligung unser kostenfreies Webinar zum Kaufrecht 2022 im Rahmen der 'dialoGDigital' Veranstaltung statt. In der Diskussion stellte sich schnell raus, dass für die Händler die größte Herausforderung der Verkauf von B Ware an Verbraucher sein wird. Hier müssen sog. negative Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden, sonst drohen Reklamationen.


Wie wir bereits im NL 48/2021 dargelegt haben, gilt für Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, ein neuer Sachmangelbegriff. Die verkaufte Ware muss zukünftig sowohl die subjektiv vereinbarten Eigenschaften wie auch objektive Merkmale, die von der Sache zu erwarten sind, erfüllen, ansonsten kann reklamiert werden.

Sog. B – Ware (z. B. gebraucht, beschädigt, ohne Montageanleitung oder u.U. Retourenware etc.) wird von den objektiven Anforderungen an das Produkt selbst abweichen. Deshalb muss der Händler zukünftig – um eine Reklamation zu verhindern, eine wirksame Vereinbarung einer objektiven Beschaffenheit mit dem Käufer treffen. Hierbei spricht man von einer sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung. Es sind also zukünftig zwei Voraussetzungen notwendig:

  1. In Kenntnis setzen

Zum einen muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Ein Verstecken in der Artikelbeschreibung oder in den AGB wird nicht zulässig sein.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

"Die Vertragsunterlagen müssen vielmehr so gestaltet sein, dass dem Verbraucher bei Abgabe seiner Vertragserklärung bewusst wird, dass er eine Kaufsache erwirbt, die von den objektiven Anforderungen an die Vertragsgemäßheit abweicht oder abweichen kann…

  1. Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung

Zusätzlich notwendig ist, dass die Abweichung über die eigens informiert werden muss, ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Deshalb ist es sowohl analog als auch im Onlineshop notwendig, dass in der vertraglichen Vereinbarung die neg. Beschaffenheit ausdrücklich aufgeführt wird. Die Gesetzesbegründung schlägt für den Onlinehandel vor, dass der Unternehmer eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers dadurch herbeiführen kann, indem auf der Webseite ein Kästchen oder eine Schaltfläche vorgesehen wird, die der Verbraucher anklicken oder auf eine andere Weise bestätigen kann.

Der bürokratische Mehraufwand ist an dieser Stelle enorm. Der GD Holz wird sich intensiv damit beschäftigen, um rechtssichere Handlungshilfen zeitnah zur Verfügung zu stellen. (ga)

 

Foto Teaser: © Reinholtd Löffler - thinkstock


Foto: © GD Holz

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