Neue Anforderungen beim Holzimport (EU-Schutz Anhang D)
Das BfN (Bundesamt für Naturschutz) hat darüber informiert, dass am 19.01.2022 geänderte Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Kraft getreten sind. Infolgedessen wurden neue Holzarten in den EU-Schutz Anhang D aufgenommen. Dementsprechend wurde auch eine neue Version der Liste mit den geschützten Holzarten vom BfN veröffentlicht. In dieser Liste sind die Holzarten aufgeführt, die unter die CITES-Regelungen fallen oder von den EU-Schutz-Vorgaben betroffen sind. In der neuen Liste wurden auch für den Holzhandel relevante Arten wie beispielsweise Ipé neu aufgeführt. Folgenden Holzarten unterliegen seit dem 19.01.2022 demnach dem EU-Schutz (Anhang D):
- Okoumé (Aucoumea klaineana); EU-Schutz D5
- Ayap (Baillonella toxis-perma); EU-Schutz D5
- Weihrauch (Boswellia spp.); EU-Schutz D4
- Sapelli (Entandrophragma cylindricum); EU-Schutz D5
- Ipê (Handroanthus spp. / Tabebuia spp.); EU-Schutz D5
- Khaya (Khaya spp.); EU-Schutz D5
- Jambire (Millettia stuhlmannii); EU-Schutz D5
- Okoubakabaum (Okoubaka aubrevillei); EU-Schutz D2
- Burma-Padouk (Pterocarpus macrocarpus); EU-Schutz D4
- Araguaney (Roseodendron spp.); EU-Schutz D5
Die vollständige Liste finden Sie hier.
Bei der Einordnung in den EU-Schutz (Anhang D) sind die Anmerkungen, die den jeweiligen Holzarten zugeordnet sind und mit dem §
-Zeichen kenntlich gemacht werden, von entscheidender Bedeutung. Diese Anmerkungen definieren den Verarbeitungszustand, in dem die Holzarten gemäß den Reglungen des EU-Schutzes (Anhang D) gehandhabt werden müssen:
- 2 - Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.
- 4 - Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
- a) Samen und Pollen;
- b) fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.
- 5 - Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz. (*: Definiert durch Code 44.09 des Harmonisierten Systems. Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.)
Vorgehen: Um die gelisteten Holzarten ordnungsgemäß importieren zu können, muss das Formular 223 (Link); die Bestellung des Vordrucks ist kostenpflichtig) ausgefüllt im Zuge der Anmeldung dem zuständigen Zollamt übermittelt werden, also vor dem Verbringen. Dieses deutsche Formular 223 kann auch Zollbehörden in anderen EU-Staaten für die Einfuhr übermittelt werden. Die weiße Seite des Vordrucks verbleibt bei der jeweiligen Zollstelle, während die gelbe Seite unterzeichnet an den Logistiker oder Einführer zurückgeht. Dieses Exemplar sollte dann betriebsintern aufbewahrt werden, beispielsweise für spätere Nachweiszwecke oder eine eventuell notwendige Vorerwerbsmeldung. Beim Weiterverkauf innerhalb der EU sind keine weiteren Nachweise oder Bescheinigungen erforderlich. Auch bei der Ausfuhr sind keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
Da die neu gelisteten Holzarten (noch) nicht unter CITES fallen, sind keine weiteren Anforderungen zu berücksichtigen. Die EUTR ist hingegen selbstverständlich weiterhin zu berücksichtigen. Die neue Vorgabe dient laut dem BfN dem Zweck, die gehandelten Mengen der betroffenen Holzarten zu erheben. Auf dieser Datengrundlage können dann Vorschläge für Aufnahme dieser Arten in CITES erarbeitet werden. Einige der neuen Arten/Gattungen sind Kandidaten für Vorschläge zur Neulistung in CITES auf der nächsten CITES-Vertragsstaatenkonferenz, die nach jetzigem Stand im November dieses Jahres stattfinden wird.
Mehr Informationen zu CITES und den Anforderungen gemäß dem EU-Schutz finden Sie hier. (js)
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