Neubeginn der Verjährung bei Nachlieferung aus Kulanz
Es ist eine gefestigte Rechtsprechung, dass bei anerkannten Mängeln (Werkvertragsrecht und Kaufvertragsrecht) und nach deren Beseitigung und Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten die Verjährung der Mängelansprüche erneut beginnt, auch wenn der Mangel erst kurz vor Ablauf der ersten Mängelfrist aufgetreten war.
Liegt also ein Gewährleistungssachverhalt vor und erfüllt der Händler/Hersteller nach, weil er dazu gesetzlich verpflichtet ist und den Mangel anerkennt (anerkennen muss), dann beginnt mit der Nachlieferung eine neue Verjährungszeit für die neugelieferte, nachgebesserte Leistung. Die Verjährungszeit beträgt dann erneut wieder zwei oder fünf Jahre.
ABER! Es ist üblich, dass Nachlieferungen vom Vorlieferanten automatisch mit dem Hinweis erfolgen, dass sie aus Kulanz
oder ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung hierzu
erfolgen. In diesen Formulierungen ist gerade keine Anerkenntnis des Mangels zu sehen, so dass die Verjährung nicht von Neuem beginnt, sondern die Gewährleistungszeit dann mit Ablauf der zwei oder fünf Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsschluss endet.
Aus Handelssicht ist es empfehlenswert, solche Formulierungen des Vorlieferanten entweder nicht zu akzeptieren oder sie im Verhältnis zur eigenen Kundschaft zu übernehmen, um zu verhindern, selber in eine Haftungsfalle zu geraten.
Ansonsten müsste später vom Händler dargelegt und bewiesen werden, dass die erste Nachbesserung oder Nachlieferung
eben keine Kulanz-, sondern eine Gewährleistungsleistung war, was mit erheblichen Risiken behaftet sein kann. (ga)
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