Muss der Händler auch gegenüber dem Kunden des eigenen Kunden haften?
In unserer täglichen Beratungspraxis werden immer wieder Sachverhalte geschildert, in denen sich der Kunde des Holzhändlerkundens direkt an den 'Vorlieferanten' wegen einer Reklamation oder sonstigen Forderung wendet. Die Gründe sind unterschiedlich: Entweder wegen der Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des eigenen Partners oder weil man auf 'direktem Wege' den Kontakt sucht.
In aller Regel kann ein solcher Kundeskunde darauf verwiesen werden, sich an seinen Vertragspartner zu halten. Die Gewährleistungsansprüche werden immer innerhalb der Vertragsverhältnisse abgewickelt. Diese Reihenfolge ist einzuhalten. Der Kundeskunde muss sich also an seinen Vertragspartner wenden und den vermeintlichen Mangel reklamieren. Dieser Endkundenhändler oder Handwerker kann dann – soweit es ein verdeckter, produktionsbedingter oder sonstiger Mangel war, der bereits während der Übergabe an ihn vorhanden war, gegenüber seinem Lieferanten (Holzhändler
) reklamieren und ggf. diesen dann in Regress nehmen.
Das Risiko für Störungen in der Vertragskette wie z. B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe tragen immer die Vertragspartner selbst. Das bedeutet, dass der Kundeskunde in einem solchen Fall sich nicht einfach
an die nächste Lieferstufe zwecks Erfüllung seiner Ansprüche wenden kann. Sollte der Händler ihm doch entgegenkommen, so handelt er hier aus reiner Kulanz, die dann idealer Weise auch besonders hervorgehoben werden sollte, schon allein um weitere Gewährleistungsansprüche auszuschließen.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Vorlieferant ggf. eine selbstständige Garantie abgegeben hatte, aus der der Kundeskunde dann direkt einen vertraglichen Anspruch gegen ihn herleiten kann. Die selbstständige Garantie umfasst freiwillige Zusagen des i.d.R. Herstellers zu seinem Produkt, etwa in Bezug auf Haltbarkeit oder Farbechtheit. In solchen Fällen kann der direkte Weg zum Vorlieferanten/Hersteller offenstehen. In Zweifelsfällen beraten wir Sie gern. (ga)