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09.06.2021rss_feed

Müssen die AGB noch auf der Rückseite der Geschäftspapiere abgedruckt sein?

Eine Frage, die Unternehmer immer wieder beschäftigt, ist die, ob die ALZ noch auf der Rückseite der Geschäftspapiere abgedruckt sein müssen. Bei der Antwort muss danach differenziert werden, ob die AGB im unternehmerischen Verkehr und gegenüber dem privaten Endverbraucher verwendet werden sollen. Für beide gilt aber, dass die AGB während des Vertragsschlusses einbezogen werden müssen.


Das bedeutet, entweder muss direkt das Angebot mit dem Hinweis versehen sein, dass die ALZ gelten oder die Annahme der Anfrage vom Kunden muss - überspitzt formuliert – ein Ja, aber… sein. Ja, du kann das Produkt XY von mir erwerben, aber es gelten dafür meine Lieferungsbedingungen. Erfolgt der Hinweis erst auf der Rechnung oder dem Lieferschein, kann es für den wirksamen Einbezug der AGB in den Vertrag zu spät sein.

Gewerbliche Kunden:

Bei den gewerblichen Kunden müssen die ALZ nicht mehr auf den Rückseiten des Angebots oder der Auftragsbestätigung abgedruckt sein. Es genügt, wenn auf dem Geschäftspapier (Angebot oder Auftragsbestätigung) der sichtbare Hinweis erfolgt, dass der Vertragsschluss nur unter der Geltung der AGB zustande kommt und ein Verweis, wo die AGB zu finden sind (www.holzhandel_XY/AGB …..).

Bei privaten Kunden des stationären Handels genügt der Verweis auf das Internet im Zweifel nicht. Hier können die AGB auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung abgedruckt sein. Alternativ kann für die kleineren Massegeschäfte des Holzhandels ein gut sichtbarer Aushang im Kassenbereich genügen und für die risikoreicheren Verkäufe (Böden, Türen, Fassaden, Zäune) könnte ein Handzettel mit den AGB gegen Unterschrift ausgehändigt werden. Es gibt also auch hier Möglichkeiten, das Geld für den Druck zu sparen und sich die Möglichkeit zu erhalten auf Änderungen in den AGB flexibler reagieren zu können. (ga)


Foto: © fotomek - fotolia.de

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