Marktüberwachung der Bauaufsicht zu CE-Produkten
Im Rahmen der EU-Bauprodukten-Verordnung, welche die CE-Kennzeichnung regelt, werden Marktüberwachungen durch die Bauaufsichtsbehörden durchgeführt. In diesem Zusammenhang sind wir oft mit betroffenen Holzhändlern in Kontakt und versuchen, den Holzhandel bestmöglich über den Ablauf der Überwachungen zu informieren und gut darauf vorzubereiten.
Grundlage der Marktüberwachungen
Gemäß den EU-Vorgaben für Akkreditierung und Marktüberwachung, im Zusammenhang mit der Vermarktung von (Bau-)Produkten, erstellen die Mitgliedsstaaten (hier Deutschland) sektorspezifische Marktüberwachungsprogramme.
Im Falle des Holzhandels geht es dabei um die Bauprodukten-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten).
Erfasste Produktbereiche
Die Marktüberwachung nach diesem Programm erstreckt sich auf alle Bauprodukte nach der o. g. Verordnung, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, oder für die eine Europäische Technische Bewertung (kurz ETA für European Technical Assessment) ausgestellt wurde. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist.
Wir haben eine Übersicht der erfassten Produkte des Holzhandels überarbeitet und hier angehängt.
Programm (kein aktuelles Programm 2023 veröffentlich)
Das DIBt hat in seinem Programm zur Marktüberwachung und den zusätzlichen Festlegungen zur Durchführung des Marktüberwachungsprogramms von harmonisierten Bauprodukten folgende für den Holzhandel relevanten Produkte aufgeführt (siehe auch Link im Anhang):
Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel
- EN 14081-1 Holzbauwerke – Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
- EN 15497 Keilgezinktes Vollholz
Holzspanplatten und -elemente
- EN 13986 Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen
Neben diesen Produkten können theoretisch alle Produkte für das Bauwesen überprüft werden, eine Übersicht der Produkte finden Sie in beigefügter Tabelle.
Ablauf der Überprüfung
Unserer Erfahrung nach treten die zuständigen Bauaufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer bei einer Überwachung direkt mit Ihnen in Kontakt und kündigen den Besuch ca. zwei bis vier Wochen vorher an. Insbesondere das Thema Holzwerkstoffe schien bei den bisher gelaufenen Produkten im Fokus zu liegen (relevante Produkte siehe Anhang).
Erstmalig kamen uns jetzt aber zusätzlich Informationen zu, dass die Marktüberwachung auch remote
Überprüfungen macht – insbesondere von Produkten, die in Webshops angeboten werden. Sie werden dann aufgefordert, zu aufgeführten Bauprodukten entsprechende Leistungserklärungen nach Bauproduktenverordnung zu erbringen.
Konkrete Punkte der Vorbereitung:
- Aufstellung der gehandelten Bauprodukte, insbesondere die hier gelisteten (dies können ggf. auch Schrauben, Beschläge oder andere Baustoffe sein!)
- Leistungserklärungen der Hersteller für alle relevanten Produkte verfügbar halten oder zumindest mit den Lieferanten klären, dass diese im Bedarfsfall verfügbar sein müssen
- Wareneingangskontrolle: Der Wareneingang muss bei Bauprodukten kontrollieren, ob das CE-Zeichen auf dem Produkt oder anderweitig angebracht ist
- Umgang mit fehlerhaften Produkten
- Regelung der Weitergabe der Leistungserklärungen an den Kunde.
Bekannte Probleme
Der Teufel steckt im Detail, so stellt sich z. B. immer mal wieder die Frage, ob eine Leistungserklärung zwingend in deutscher Sprache ausgestellt sein muss, ob die Leistungserklärung mit dem Produkt geliefert werden muss oder wann ich z. B. als Importeur oder Verarbeiter selbst als Hersteller auftrete. Das DIBt hat dazu ein umfangreiches FAQ-Dokument erstellt, das Sie über die verlinkte Webseite des DIBt aufrufen können.
Kritisch erweist sich mitunter Sperrholz – aus verschiedenen Gründen: Sperrholz ist ein Importprodukt, das oft noch über weitere Akteure wie Makler oder Großhändler gehandelt wird. Eine CE-Kennzeichnung wird dann nötig, sobald das Sperrholz strukturgebend im Bauwesen eingesetzt wird. Damit muss der Inverkehrbringer im EU-Binnenmarkt auch seiner Verpflichtung nachkommen, eine Leistungserklärung (DoP) bereitzustellen. (zel)
Kommentare