Mängelrüge im Streckengeschäft – Teil 1
Bei einem Handelskauf, also einem Geschäft, bei dem Käufer und Verkäufer Kaufleute sind, trifft den Käufer die sog. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Danach hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen. An die sog. Eingangsuntersuchung und Rügepflicht werden strenge Anforderungen gestellt.
Sofern die Mängel erst später entdeckt werden konnten, sind diese sog. verdeckten Mängel unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Diese Pflichten gelten auch in einem Streckengeschäft, wenn der Verkäufer also nicht an seinen Käufer, sondern unmittelbar an den gewerblichen Kunden des Käufers liefert. Auch in diesem Fall hat die Mangelrüge entlang der einzelnen Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen. Das heißt, dass der gewerbliche Kunde als Endabnehmer die Mängel an den Zwischenhändler, und dieser dem Verkäufer anzeigen muss.
Werden z.B. Falschlieferungen beim Endkunden nicht unmittelbar bemerkt und gerügt, ist eine Reklamation zu einem späteren Zeitpunkt sowohl gegenüber dem Zwischenhändler wie auch im Verhältnis Zwischenhändler – Verkäufer zu spät, da dir Ware als genehmigt gilt. Für den Käufer sind daher eine unverzügliche und sachgemäße Wareneingangskontrolle ebenso unerlässlich wie ein Mängelmanagement. Um die gesetzlich sehr strengen Anforderungen in der Praxis abzumildern, kann es im Einzelfall sehr ratsam sein, im jeweiligen Vertrag abweichende Regelungen für die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zu vereinbaren. (Ga)
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