Mängelbesichtigung führt nicht zum Verjährungsneubeginn!
Letzte Woche berichteten wir, dass die Anerkennung eines Mangels und Mängelbeseitigungsarbeiten dazu führen, dass die Verjährungsfrist von Neuem beginnt. Ein Anerkenntnis liegt aber nur vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Werkunternehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich zur Mängelbeseitigung verpflichtet hält, und der Besteller darauf vertrauen darf.
Daran sind indessen Anforderungen geknüpft. Das OLG Oldenburg vom 14.12.2018 hat beispielsweise ausgeführt, dass in einer Erklärung des Werkunternehmers, dass er sich um die Verfärbungen kümmern werde
, noch kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis läge. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mängelbeseitigung dienen. Das Anfertigen von Fotos der beanstandeten Arbeiten verbunden mit der Zusage, sich um die Verfärbungen kümmern
zu wollen, stellt kein gem. zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis dar. Die Zusage, sich kümmern
zu wollen, hat eher vertröstenden Charakter. Auch dem Anfertigen von Fotos kann kein Erklärungswert beigemessen werden, weil es sich um keine Maßnahme zur Vorbereitung der Mängelbeseitigung (wie beispielsweise ein Ausbau von Teilen) handelt, sondern lediglich der Dokumentation dient, um etwa mit Zulieferern Rücksprache zu halten und so die Schadensursache weiter aufzuklären.
Es empfiehlt sich also bei Besichtigungen von Schadensbildern immer sehr darauf zu achten, wie man kommuniziert. Auf der ein Seite darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Reklamation abgelehnt wird, solange die Ursachen nicht feststehen, andererseits sollte immer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass man sich noch in der Aufklärung befindet. Für die Differenzierung zwischen einem bloß vertröstenden Hinhalten
durch den Auftragnehmer und einer echten Zusage, den Mangel beseitigen zu wollen, der Anerkenntniswirkung zukommen kann, kommt es unter Umständen auf Nuancen und die genaue Wortwahl an. (ga)
Kommentare