Mängel anerkannt und beseitigt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt erneut!
Es ist eine gefestigte Rechtsprechung, dass bei anerkannten Mängeln (Werkvertragsrecht und Kaufvertragsrecht) und nach deren Beseitigung und Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten die Verjährung der Mängelansprüche erneut beginnt, auch wenn der Mangel erst kurz vor Ablauf der ersten Mängelfrist aufgetreten war.
Im aktuell entschiedenen Fall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018; BGH, Beschluss vom 10.02.2021) traten bei einem Pflasterbelag eines Parkplatzes erhebliche Höhenunterschiede kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist auf. Nachdem beide Parteien einvernehmlich einen Mangel anerkannt hatten und Beseitigungsarbeiten durchgeführt wurden, zeigten sich kurze Zeit später gleiche Mängelsymptome an teilweise den gleichen Stellen.
Der Werkunternehmer konnte sich im zweiten Fall nicht auf Verjährung berufen. Zwar wäre diese zwischenzeitlich für die Durchführung der ursprünglichen Arbeiten eingetreten, aber durch das Anerkenntnis des Mangels und der Durchführung der Beseitigungsarbeiten begann die Verjährungsfrist von neuem an zu laufen.
Ob die neuen Unebenheiten auf exakt identischen Ursachen beruht haben, konnte auch dahinstehen. Zwar muss der Besteller die Umstände darlegen und beweisen, die zu seinen Gunsten zum Neubeginn der Verjährung führen. Doch genügt insoweit im werkvertraglichen Mängelprozess, dass die Symptome der nach Eintritt der Regelverjährung aufgetretenen Mängel mit denen der schon anerkannten Mängel im äußeren Erscheinungsbild übereinstimmen. Ob die identischen Symptome tatsächlich auf identischen technischen Ursachen beruhen, ist unerheblich. Diese sog. Symptomtheorie
kommt dem Besteller auch im Rahmen von Verjährungsfragen zugute. (ga)
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