Die Internetportale des GD Holz

Mit einem Klick zum richtigen Thema

04.05.2022rss_feed

Ist Ihre KDI-Ware gekennzeichnet? Marktüberwachung prangert fehlende Kennzeichnung behandelter Ware an

Im Rahmen der Marktüberwachung haben Verbände der Holzwirtschaft (auch GD Holz) Hinweise erhalten, dass Biozid-Kennzeichnungen imprägnierter Ware (meist kesseldruckimprägniert/KDI) oft nicht stattfindet. Wie andere behandelte Produkte, unterliegen (kesseldruck)-imprägnierte Holzprodukte seit dem 01.09.2013 einer Kennzeichnungspflicht gemäß Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012.


Trotz einiger Alternativen für den Bereich des Gartenholzes – z. B. WPC und modifizierte Hölzer – bleibt kesseldruckimprägniertes Holz (kurz KDI) ein beliebtes Material für die Verwendung im Außenbereich. Für die saubere Planung spielen dabei aber auch Kennzeichnung, Gebrauchsklassen und eine Holzschutzbetrachtung nach DIN 68800 eine maßgebliche Rolle, damit das behandelte Holz hält, was es verspricht.

 

Kennzeichnung von behandelter Ware

Kesseldruckimprägnierte Holzprodukte unterliegen einer Kennzeichnungspflicht gemäß VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten (BiozidV).

Zur Kennzeichnung verpflichtet ist dabei der Inverkehrbringer, in diesem Fall also der Hersteller (Imprägnierbetrieb). Die Kennzeichnung für imprägnierte Holzprodukte muss folgende Angaben enthalten:

  1. Erklärung, dass das Holz mit einem Biozid-Produkt (hier: Holzschutzmittel) behandelt wurde
  2. Auflistung, welche Wirkstoffe enthalten sind
  3. Hinweis zur geeigneten Verwendung (Gebrauchsklasse(n)) und
  4. falls vorhanden – Hinweis auf etwaig enthaltene Nanopartikel.

Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und hinreichend dauerhaft sein (Etikett), eine Vorgabe für die Größe gibt es nicht. Wo genau die Kennzeichnung angebracht wird, entscheidet der Inverkehrbringer von Fall zu Fall, denn die direkte Kennzeichnung jedes einzelnen Elements ist i. d. R. nicht praktikabel und erfolgt deshalb alternativ auf der Verpackung oder den mitgelieferten technischen Unterlagen.

 

Was ist zu tun?

Wenn Sie selbst Holz imprägnieren, sollte Ihnen das Thema bekannt sein. Falls nicht, empfiehlt es sich, mit Ihrem Lieferanten von Holzschutzmitteln abzuklären, wie eine Kennzeichnung Ihrer Produkte am besten aussehen kann. Weitere Informationen dazu finden Sie beigefügt.

Wenn Sie imprägnierte Waren in Ihrem Unternehmen führen, sollten Sie sicherstellen, dass diese entsprechend der hier gemachten Angaben gekennzeichnet sind. Um mögliche Defizite auf dem Markt in puncto Kennzeichnung in den Griff zu bekommen, empfehlen wir, Ihre Lieferanten direkt auf das Thema anzusprechen und die Kennzeichnung der Ware ausdrücklich zu verlangen.

Auf Nachfrage bei der Marktüberwachung teilte uns diese mit, dass die Kennzeichnungspflicht primär beim Hersteller liegt und dort eingefordert werden kann. Ziel des Art. 58 sei es, die Informationen über enthaltene Biozide dem Verwender (gewerblich wie privat) zugänglich zu machen, damit er diese in seine Entscheidungen und Planung mit einbeziehen kann. (Zel)

 

Weitere Informationen:


Foto: © GD Holz

Foto: © GD Holz