Inflationsausgleichsgesetz dem Bundesrat zugeleitet
Die Bundesregierung hat einen Kabinettsentwurf zum Inflationsausgleichsgesetz am 14. September 2022 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Es soll die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen vermeiden: Für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger wird die Steuerlast an die Inflation angepasst, um Mehrbelastungen auszuschließen.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen für die Jahre 2023 und 2024 für Erwachsene und Kinder höhere Existenzminima von der Einkommensbesteuerung freigestellt werden. Dazu sind steuerliche Anpassungen erforderlich. Zusätzlich ist ein Ausgleich der Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs vorgesehen. Dazu sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts
verschoben werden. Ausgenommen ist allerdings der Tarifeckwert, ab dem der sog. Reichensteuersatz
beginnt. Außerdem soll der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an die des Grundfreibetrags angelehnt ist, ebenfalls angehoben und ab 2022 dynamisiert werden.
Mit Blick auf die Steuerfreistellung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werden im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs der Freibetrag für Kinder und das Kindergeld angepasst. Der Kinderfreibetrag wird für die Jahre 2022, 2023 und 2024 erhöht und das Kindergeld zum 1. Januar 2023 in einem Schritt für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.
Den Steuerpflichtigen sollen durch diese Maßnahmen bei voller Jahreswirkung 18,5 Milliarden Euro zurückgegeben werden.
Hier finden Sie die Eckpunkte des Inflationsausgleichsgesetzes des Bundesfinanzministeriums als Download:
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