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06.07.2022rss_feed

In Drittland verarbeitete Holzprodukte aus russischem Holz gegebenenfalls nicht von Sanktionen betroffen

Die Aufnahme der meisten Holzsortimente in die Sanktionsverordnung (Artikel 3i Verordnung (EU) Nr. 833/2014) gegen Russland hat einige Fragen aufgeworfen. Während die meisten schnell geklärt werden konnten, war eine wesentliche Frage noch unbeantwortet:


Ist der Import von in einem Drittland (nicht Russland) verarbeiteten Produkten in die EU sanktionswidrig, wenn die Verarbeitung in dem Drittland ursprungsbegründend war (das Produkt dadurch also einen neuen zollrechtlichen Warenursprung und eine geänderte Warentarifnummer erhalten hat), während das Holz aber russischer Herkunft war, also in Russland geerntet wurde?

Mit der Beantwortung dieser Frage hat sich der GD Holz an einen Fachanwalt gewandt; bei der Fragestellung ging es um die Weiterverarbeitung von russischem Rundholz zu Sperrholz in China. Der Anwalt kam zu der vorläufigen Einschätzung, dass die Waren, die in dem Drittland ursprungsbegründend bearbeitet wurden, nicht mehr als Waren gelten, die ihren Ursprung in Russland haben. Zwecks weiterer Bestätigung dieser Einschätzung durch die zuständige Behörde hat sich der beauftragte Anwalt auch noch an das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gewandt. Dieses ist der Meinung, dass der Begriff des Ursprungs in Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nach Maßgabe der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften des Unions-Zollkodex auszulegen ist.

Laut der anwaltlichen Einschätzung und der Einschätzung durch das BAFA ist also der Import von Waren, die in einem Drittland (außerhalb Russlands) ursprungsbegründend weiterverarbeitet wurden, kein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Unabhängig von der Betrachtung der Sachlage in Bezug auf die verhängten Sanktionen ist außerdem zu beachten, dass bei der Einfuhr von Produkten, die aus Holz gefertigt wurden, dass in Russland geerntet wurde, weiterhin auch die EUTR zu berücksichtigen ist, wenn das Produkt im Anhang der EUTR gelistet ist. Diesbezüglich hat die EUTR Expert Group am 29.04.2022 beschlossen, dass EUTR-relevante Waren, für die das Holz in Russland geerntet wurde, ab dem 06.05.2022 nicht mehr EUTR-konform importiert werden können (s. auch Newsletter vom 08.06.2022, Laut EU-Kommission Holzimporte aus Russland und Belarus nicht EUTR-konform möglich). Produkte, die nicht von der EUTR betroffen sind, werden von dieser Einschätzung natürlich nicht tangiert.

Aufgrund der Vielzahl möglicher Handelskonstellationen sollte im Zweifelsfall aber zusätzlich zu den oben dargestellten Einschätzungen auch noch das BAFA konsultiert werden. (js)



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