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12.05.2021rss_feed

Höherer Importzoll auf Dielen aus Ipé

In einer gegen den belgischen Staat eingeleiteten Klage wurde kürzlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen den klagenden Importeur getroffen. Der strittige Fall drehte sich um die zolltarifliche Einreihung von Dielen aus Ipé und die Frage, wie hoch die Einfuhrzölle beim Import aus nicht-EU Ländern ausfallen. Diese gehen mit der Zolltarifnummer einher.


Es ging um Bretter mit leicht abgerundeten Kanten, und ob diese unter Position 4409 ff. der kombinierten Nomenklatur (keine Zölle) oder 4407 ff. (Einfuhrzoll von 2 % oder 2,5 %) eingestuft werden müssen.

Die Entscheidung ist unter folgendem Link verfügbar (Rechtssache C-62/20) und dürfte sich auch auf die Einreihungsauffassung in anderen Mitgliedstaaten auswirken.

 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A62020CJ0062&qid=1618487313253

 

Kurz gesagt ist der Europäische Gerichtshof der Ansicht, dass die zur Diskussion stehenden Waren der Position 4407 zuzuordnen und somit beim Import mit dem oben genannten Einfuhrzoll zu belegen sind. Leider wird aus dem Urteil nicht ersichtlich, um welches Produkt genau es sich handelt; der GD Holz geht aufgrund der Holzart und der Bearbeitung jedoch von Terrassendielen aus Ipé, glatt und ohne seitliche Nut etc. aus.

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Importeure innerhalb der EU zu gewährleisten, weisen wir auf das Gerichtsurteil hin. Grundsätzlich ist es so, dass bei allen Produkten die Zollbehörden im Falle einer fehlerhaften Erklärung (absichtlich oder nicht) rückwirkend Einfuhrzölle geltend machen können. (nop)


Foto: © Gina Sanders - fotolia.com

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