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12.01.2022rss_feed

Hinweise zur Umsetzung der neuen Schweizer Holzhandelsverordnung

Wie bereits mehrfach berichtet, müssen Schweizer Importeure seit dem 01.01.2022 die Vorgaben der Holzhandelsverordnung (HHV) umsetzen. Mittlerweile erhalten wir vermehrt Anfragen, laut derer Kunden aus der Schweiz umfangreiche Dokumentensätze anfordern. Den aktuellen Stand haben wir hier nochmals dargestellt.


Schweizer Importeure müssen für alle Importe von Holz und Holzprodukten, die unter die HHV fallen (identischer Anwendungsbereich wie die EUTR) ein Sorgfaltspflichtsystem anwenden, das den Import von illegal eingeschlagenem Holz verhindert. Dies gilt ausdrücklich auch für Holz, das in der EU eingeschlagen wurde, und auch unabhängig davon, ob für das Holz in der EU bereits ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt wurde.

Mehrere Mitglieder haben uns darauf hingewiesen, dass Schweizer Kunden deshalb Nachweise über die komplette Lieferkette fordern. Teilweise werden auch Dokumente des Schweizer Verbands mitgeschickt, in denen entsprechende Anforderungen formuliert werden.

 

Unser momentaner Stand ist weiterhin, dass dies nicht nötig ist. Wir stützen uns dabei auf eine Aussage im FAQ des für die Umsetzung der HHV zuständige Behörde ist das Bundesamt für Umwelt, kurz BAFU. Unter www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/wald/fachinformationen/strategien-und-massnahmen-des-bundes/holzhandelsregulierung/faq.html steht zu Importen aus der EU folgendes:

 

Fallen auch Importe aus der EU unter diese Regelung?

Ja, alle Importe fallen unter diese neue Regelung der HHV. Erstinverkehrbringer müssen auch für Importe aus der EU eine Risikobewertung durchführen. Falls eine Bestätigung des Erstinverkehrbringens in der EU vorliegt, wird diese in der Regel als Nachweis verstanden. Besteht Grund zur Annahme, dass Schweizer Erstinverkehrbringer von Produkten aus der EU Risiken nicht berücksichtigt haben, kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Kontrollen durchführen.

 

Diese Aussage des BAFU kann in Verhandlungen mit Schweizer Kunden als Argument gegen eine Offenlegung der Lieferkette verwendet werden.

 

Entsprechend der Aussage des BAFU gehen wir weiterhin davon aus, dass ein durch Sie (oder ggf. Ihren Lieferanten) in der EU angewandtes Sorgfaltspflichtsystem (gem. EUTR) zur Bestätigung der Legalität anerkannt wird. Dies sollte dem Kunden entsprechend der Rechnung oder auf einem gesonderten Dokument bestätigt werden. Hier eine Beispielformulierung:

 

Produkt: Produktname + Handelsname Baumart(en)

Wissenschaftlicher Name: wissenschaftliche Namen aller enthaltenen Baumarten

Land des Holzeinschlags: alle Länder des Holzeinschlags aufführen

Zertifizierung: kann hier zusätzlich angegeben werden, falls zertifiziert verkauft wird

Dieses Produkt wurde bereits in Deutschland in Verkehr gebracht. Dabei wurde ein Sorgfaltspflichtsystem gemäß EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) angewandt. Dieses umfasst die Schritte Informationsbeschaffung, Risikobewertung und Risikominderung, mit dem Ergebnis, dass für dieses Produkt ein vernachlässigbares Risiko des illegalen Holzeinschlags bestätigt werden kann.

 

Die praktische Umsetzung der HHV durch die Schweizer Behörde ist weiterhin unklar. Sobald sich Neuigkeiten zu diesem Thema ergeben, werden wir Sie darüber informieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an kraft@gdholz.de. (fk)


Foto: © www.bav.admin.ch

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