Handwerkliche Holztreppen: Anforderungen an Maße
Für das Erstellen handwerklicher Holztreppen gibt es das Regelwerk Handwerkliche Holztreppen – Regelwerk Holztreppenbau
, das von Tischler/Schreiner Deutschland gemeinsam mit Holzbau Deutschland 1998 herausgegeben wurde. Das Dokument hat in weiten Teilen weiterhin Gültigkeit, was ein Urteil des BGH 2013 bekräftigt.
BGH-Urteil zum Regelwerk Handwerkliche Holztreppen
Das Regelwerk Handwerkliche Holztreppen
, erschien 1998, als von den maßgeblichen Branchenverbänden im Holztreppenbau, Tischler Schreiner Deutschland und Holzbau Deutschland, zusammengefasste Darstellung, was eine handwerkliche Holztreppe überhaupt ist, und welche statischen und konstruktiven Merkmale erfüllt sein müssen, um eine dauerhaft sichere und mangelfrei gestemmte oder aufgesattelte Holztreppe zu garantieren.
2013 war das Regelwerk Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 134/12, festgestellt, dass das Regelwerk als allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT) anzusehen ist.
Das gilt insbesondere für die Dicke von Stufen und Wangen. Werden die Dimensionen von 50 bzw. 45 mm auf 40 mm abgemindert, muss ein eigener Standsicherheitsnachweis vorliegen. Liegt dieser nicht vor, ist die Treppe mangelhaft.
Mängel an Massivholztreppe
Ein Treppenbauer errichtete 2006 eine Massivholztreppe aus Birke in einem Einfamilienhaus für rund 3 500 €. Die Kunden monieren ein Knarren beim Begehen und eine insgesamt zu schwache Ausführung der Treppe. Sie verlangen Vorschuss in Höhe des ursprünglichen Werklohnes, weil die Mängel nur durch Austausch der Treppe zu beseitigen sind.
Der BGH bestätigt die Auffassung der Kunden und der Vorinstanzen. Ein Werkmangel liegt bereits vor, wenn die aaRdT nicht eingehalten sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich noch kein äußerlicher
Mangel, auch nicht ansatzweise oder als Symptom, zeigt. Die aaRdT besteht beim Regelwerk nicht nur in der Angabe von Stufen- und Wangenstärke von 50 mm, sondern auch darin, dass im Falle der Unterdimensionierung im Einzelfall ein Standsicherheitsnachweis vorzulegen ist. Dieser Nachweis gehört zur geschuldeten Beschaffenheit des Werkes.
Der BGH hebt hervor, dass es nicht darum gehe, ob die Treppe tatsächlich standsicher ist, sondern darum, ob bei der Herstellung des Werkes die aaRdT eingehalten wurden, die den Zweck haben, eine Standsicherheit zu erreichen. Denn Sinn einer aaRdT sei es gerade, mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften erreicht werden.
Nur bei Einhaltung des Regelwerkes ist die Standsicherheit ohne Weiteres gewährleistet. Ansonsten dokumentiert nur der Standsicherheitsnachweis im Einzelfall für den Kunden nachvollziehbar, dass keine Gefahr für die Standsicherheit besteht. Auch den beliebten Einwand vieler Treppenhersteller, es würden doch massenhaft Holztreppen in 40mm-Stärke hergestellt, entkräftet der BGH. Eine vielfache Praxis sage z. B. nichts darüber aus, ob sich diese Ausführungsweise auch bewährt hat und allgemein (also von Wissenschaft und Praxis) anerkannt ist
. Schon gar keine Rolle spiele der Umstand, dass im Vertrag eine Wangenstärke von 40 mm vorgesehen war. Wenn der Hersteller dem Kunden die sich daraus ergebende Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht ausführlich erläutert hat, darf eben von den üblichen Mindeststandards (also den aaRdT) nicht abgewichen werden.
Vorgaben im Regelwerk Handwerkliche Holztreppen
Obwohl das Regelwerk von 1998 etwas in die Jahre
gekommen zu sein scheint, haben die Vorgaben an handwerkliche Holztreppen weiterhin Bestand. Das wurde 2013 durch den BGH bestätigt und auch jüngst durch die Verbände der Tischler und Schreiner und Holzbau Deutschland.
Im Anhang finden Sie einen Ausschnitt aus dem Regelwerk, in dem die Mindestmaße der Treppenteile (Konstruktionsteile, Fertigmaße) angegeben werden. Je nach Konstruktion (3.1.1. bis 3.1.7.) müssen die Trittstufen 43 mm bis 50 mm aufweisen. Geringere Dicken sind nicht zulässig.
Davon abweichende Konstruktionen müssen Standsicherheitsnachweise aufweisen. Viele größere Treppenhersteller können diese erbringen – bei kleineren Handwerksbetrieben sollte hier genauer nachgefragt werden, ob diese Vorgaben bekannt sind. (zel)
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