Haftung des Grundstückseigentümers bei Unfall wegen Glätte
Das LG Köln hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Grundstückseigentümer Dritte zwar mit der Durchführung der Räum- und Streupflicht beauftragen können, die Durchführung der Räumpflichten aber trotzdem in angemessener Weise zu kontrollieren haben. Bleibt der Eigentümer untätig, obwohl er merkt, dass auf Glätteverhältnisse nicht reagiert wird, haftet er selbst.
Im zu entscheidenden Fall war infolge eines plötzlichen Kälteeinbruchs im Dezember 2023 das Betriebsgelände komplett vereist. Kurz nach Mitternacht befuhr ein LKW-Fahrer mit einem Gespann aus Lkw und Auflieger das Betriebsgelände. An einer dort befindlichen Wechselbrücke sollte das Fahrzeug be- und entladen werden. Auf dem eisglatten Gelände verlor der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug, sodass dieses gegen eine der Wechselbrücken rutschte. Es entstand ein erheblicher Sachschaden sowohl an dem Fahrzeug als auch am Auflieger.
Der Unternehmer verweigerte Schadenersatz mit dem Hinweis, er habe die Räum- und Streupflicht wirksam auf einen Dienstleister übertragen. Dieses habe auf den nächtlichen Kälteeinbruch nicht schnell genug reagiert und sei derjenige, der wegen Verletzung des erteilten Auftrags zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Das Gericht hat dazu folgendes festgestellt: Bemerkt der Grundstückseigentümer, dass der beauftragte Dienstleister zu spät auf die Wetterverhältnisse reagiert, hat er selbst das nach den Umständen Mögliche zu tun, um Gefahren für Nutzer des Grundstücks zu minimieren. Das nach Auffassung des LG erforderliche Minimum hätte darin bestanden, einen deutlich sichtbaren Warnhinweis auf die eingetretene Vereisung an der Einfahrt zum Gelände anzubringen. Da dies unterlassen wurde, haftete der Unternehmer im vorliegenden Fall in voller Höhe auf Schadensersatz. (ga)
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