Grundsteuerreform – ab 01.07.2022 geht es los
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Eigentümer von Immobilien ab dem 01.07.2022 innerhalb einer Frist von vier Monaten bis zum 31.10.2022 eine weitere
Steuererklärung abgeben. Die Finanzämter verlangen Angaben zum Grundstück und zum Gebäude – wie Flurnummer, amtliche Fläche, Gemarkungsnummer, aber auch Wohnfläche und Bodenrichtwert. Die Fragen variieren je nach Bundesland.
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Eigentümer von Immobilien ab dem 01.07.2022 innerhalb einer Frist von vier Monaten bis zum 31.10.2022 eine weitere
Steuererklärung abgeben. Die Finanzämter verlangen Angaben zum Grundstück und zum Gebäude – wie Flurnummer, amtliche Fläche, Gemarkungsnummer, aber auch Wohnfläche und Bodenrichtwert. Die Fragen variieren je nach Bundesland.
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Die Grundsteuer knüpft als Objektsteuer an den in Deutschland gelegenen Grundbesitz an. Die Grundsteuer ist von Eigentümern von Grundbesitz an die Gemeinde zu zahlen und damit eine der wichtigsten Einnahmequelle für Gemeinden. Die Reform wurde notwendig, weil bei der Ermittlung der jährlichen Grundsteuer Einheitswerte herangezogen wurden, die stark veraltet waren. Deshalb urteilte das Bundesverfassungsgericht 2019, dass die Grundsteuerreform in ihrer aktuellen Fassung verfassungswidrig sei.
Zum 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer dann in Kraft treten. Die Erklärungen müssen dem Finanzamt – mit wenigen Ausnahmen – online über die Steuerplattform Elster übermittelt werden. Welche Daten in der Erklärung abgegeben werden müssen, hängt vom einzelnen Bundesland ab. Dem sogenannten Bundesmodell, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist, haben sich nur Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen.
Es wird von den Experten erwartet, dass ein hoher Beratungsbedarf bei den Steuerberatern bestehen wird.
Es wird empfohlen, die benötigten Angaben pünktlich abzugeben und sich rechtzeitig damit zu beschäftigen, da ansonsten mit Verspätungszuschlägen zu rechnen ist. (ga)
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