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14.09.2022rss_feed

GD Holz warnt vor Angeboten aus unbekannten Quellen

Aufgrund der gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen (s. bspw. Newsletter vom 11.04. / 03.03.) sowie gestiegener Brennholzpreise häufen sich bei uns aktuell Anfragen zu Angeboten aus Ländern, die bisher kaum als Holzexporteure aufgetreten sind. Der GD Holz mahnt bei solchen Angeboten zu äußerster Vorsicht!


Aufgrund der Sanktionen gegen Russland und Belarus ist die Verfügbarkeit mancher Sortimente momentan stark eingeschränkt. Zudem sind die Brennholzpreise stark gestiegen. Diese Situation ruft nun neue Lieferanten auf den Plan, die angeblich die heiß begehrte Ware liefern können. Es gibt jedoch einige Aspekte, die hierbei beachtet werden müssen.

Unterschiedliche Konstellationen fallen aktuell in der Geschäftsstelle auf. Diese können hinsichtlich der bestehenden Sanktionen sowie der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) problematisch sein. Folgende Risiken sind hierbei zu beachten:


  • Punkt 1: Angebote von Produkten, die bisher vor allem aus Russland kamen (z.B. Sibirische Lärche, Birkensperrholz) aus Nachbarländern Russlands:

    Viele dieser Länder verfügen nicht über nennenswerte Holzindustrie. Es liegt der Verdacht nahe, dass Holz aus Russland hier umdeklariert wird. Zur Erfüllung der EUTR ist zwingend erforderlich, dass das Land des Holzeinschlags bekannt ist. In der Regel sind auch Nachweise für die Legalität des Einschlags sowie die komplette Lieferkette erforderlich. Sobald Sie Hinweise erhalten, dass das Holz ursprünglich aus Russland stammt, handelt es sich um einen Umgehungsfall im Sinne der Sanktionen, der gravierende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

 

  • Punkt 2: Russisches Holz, das in anderen Ländern weiterverarbeitet wird:

    Die Sanktionen gegen Russland betreffen Holzprodukte mit Ursprung Russland und Holz, das aus Russland in die EU exportiert werden soll. Russisches Holz, das in einem Drittland weiterverarbeitet wurde und von dort in die EU exportiert wird, fällt nicht unter die Sanktionen. Dies ist jedoch vorbehaltlich von Umgehungsfällen. Für einen Umgehungsfall ist es laut der zuständigen deutschen Behörde (BAFA) bereits ausreichend, wenn dem Importeur bekannt ist, dass das Holz aus Russland stammt. Gemäß EUTR muss aber bei allen Importen bekannt sein, in welchem Land das Holz eingeschlagen wurde (siehe Punkt 1). Zusätzlich hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass der Import von in Belarus oder Russland eingeschlagenem Holz nicht EUTR-konform möglich ist (siehe auch Newsletter vom 08.06.2022).

 

  • Punkt 3: Angebote von Holzprodukten aus Russland, verzollt unter anderen Warentarifnummern, die nicht von Sanktionen und EUTR betroffen sind:

    Teilweise werden Standard-Holzprodukte, die unter den Anwendungsbereich der EUTR und der Sanktionen fallen, mit geänderten Warentarifnummern angeboten. Von solchen Geschäften muss abgeraten werden, hier liegt eine Umgehung der Sanktionen nahe.

  • Punkt 4: Produkte (insbesondere Brennholz) von Maklern in der EU mit teilweise abenteuerlichen Lieferketten:

    Aktuell wird wiederholt Brennholz aus Osteuropa (z.B. Ukraine, Kaukasus etc.) von Maklern mit Sitz in der östlichen EU angeboten. Hierbei ist die EUTR ein wichtiges Thema. Verantwortlich für die Einhaltung der EUTR ist immer der Empfänger der Ware (engl. Consignee) gemäß Zolleinheitspapier (Feld 8). Dies ist unabhängig davon, wo der Lieferant sitzt, wer die Zollanmeldung durchführt, wo der Eigentumsübergang stattfindet, welche Incoterms (z.B. DDP) angewandt werden etc. Insbesondere beim Kauf von Maklern in der EU und direkter Lieferung aus einem Drittland ist Vorsicht geboten, um nicht unbewusst EUTR-pflichtig zu werden.

 

  • Punkt 5: Aussagen von Lieferanten wie: Aufgrund XY muss für meine Produkte die EUTR nicht angewandt werden oder Für andere Importeure reicht diese Dokumentation aus etc.:

    Fakt ist: Bei Importen von Produkten, die unter die EUTR fallen (Zolltarifnummer beachten), muss immer ein Sorgfaltspflichtsystem angewandt werden. Es gibt zwar Ausnahmen, diese treffen aber nur in Einzelfällen zu (FLEGT-Ware aus Indonesien, Re-Importe von Holz aus der EU, CITES-Ware, Recyclingprodukte). Für Holz, das in Risikoländern eingeschlagen wurde, gilt: Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist entweder ein zertifizierter Einkauf (gültiger FSC- oder PEFC-Claim auf der Rechnung) oder Dokumentation über die komplette Lieferkette vom Ort des Holzeinschlags bis zum Export, inklusive Einschlagsgenehmigungen, nötig.

 

  • Punkt 6: Holz aus der Ukraine:

    Zwar keine unbekannte Quelle, aber aktuell ein sehr häufiges Thema sind Angebote aus der Ukraine. Auch hier ist wieder die EUTR das relevante Thema. Laut EU-Kommission sind Importe aus unter Regierungskontrolle stehenden Gebieten zwar möglich, es müssen aber die Vorgaben der bereits Anfang 2021 veröffentlichen Country Conclusion beachtet werden. Diese listet einige zu prüfende Illegalitätsrisiken auf und macht Vorgaben zum Import aus der Ukraine. So soll z.B. nur FSC-zertifiziertes Holz importiert werden, die Lieferkette muss außerdem lückenlos nachweisbar sein und die Legalität des Holzeinschlags soll zusätzlich durch unabhängige Dritte bestätigt werden.

Den Text der Country Conclusion nebst Anhang finden Sie hier: www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/EU-Holzhandelsverordnung/Schlussfolgerungen-Laender.html

 

Wir raten in allen oben genannten Fällen zu größter Vorsicht. Falls Sie Fragen zu den genannten Punkten haben oder selbst in jüngster Vergangenheit fragwürdige Angebote erhalten haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht an eutr@gdholz.de (fk)


Foto: © Askolds - Thinkstock.com

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