EUDR: Was ist überhaupt Entwaldung?
Die EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) wurde ins Leben gerufen, um die globale Waldzerstörung, insbesondere in den Tropen, aufzuhalten. Doch wie ist Entwaldung im Sinne der EUDR überhaupt definiert?
Gemäß Artikel 3 der EUDR dürfen relevante Erzeugnisse nur in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind. Entwaldungsfrei
im Sinne der EUDR umfasst die Themen Entwaldung und Waldschädigung.
Entwaldung
Gemäß EUDR darf kein Holz in der EU in Verkehr gebracht werden, das auf Grundstücken geerntet wurde, auf denen Entwaldung stattgefunden hat. Die EUDR definiert Entwaldung als die Umwandlung von Wald (z. B. Primärwald, Wirtschaftswald oder Plantagen zur Holzproduktion) in landwirtschaftlich genutzte Flächen nach dem 31.12.2020. Der Grund für den Verlust des Waldes ist nicht relevant (z. B. Kahlschlag, Kalamität, Brandrodung etc.). Relevant ist nur das Ergebnis, also dass auf einem Grundstück, das nach dem 31.12.2020 als Wald definiert war, eine landwirtschaftlich genutzte Fläche entsteht. Das gilt auch, wenn die Holzernte nicht Auslöser der Umwandlung des Waldes war. Der zeitliche Zusammenhang ist nicht relevant, auch wenn die Entwaldung deutlich später als der Holzeinschlag stattgefunden hat, darf das Holz nicht in der EU in Verkehr gebracht werden.
Nach dem Inverkehrbringen muss nicht weiter überprüft werden, ob auf dem Grundstück Entwaldung stattfindet. Falls ein Marktteilnehmer jedoch nach dem Inverkehrbringen Informationen erhält, dass Entwaldung stattgefunden hat, muss dies ggf. an die zuständige Behörde gemeldet werden.
Die Umwandlung von Wald in sonstige Flächen, wie z. B. Verkehrsflächen oder Gewerbegebiete, ist keine Entwaldung im Sinne der EUDR.
Der bloße Verlust von Kronenbedeckung (=Verlust von Bäumen), der von manchen Satellitenbildanbietern als Entwaldung definiert wird, ist keine Entwaldung im Sinne der EUDR.
Waldschädigung
Gemäß EUDR darf kein Holz in der EU in Verkehr gebracht werden, dessen Ernte zu Waldschädigung geführt hat. Die EUDR definiert Waldschädigung als:
- Umwandlung von Primärwald in gepflanzten Wald, Plantagenwald oder sonstige bewaldete Flächen oder
- Umwandlung von sich natürlich verjüngendem Wald in Plantagenwald oder sonstige bewaldete Flächen.
Stichtag für die Waldschädigung ist der 31.12.2020. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft fällt in der Regel nicht unter die Definition von Waldschädigung. Im Extremfall wäre z. B. sogar ein Kahlschlag in einem Primärwald EUDR-konform, wenn sich im Anschluss durch natürliche Verjüngung wieder ein sich natürlich verjüngender Wald bildet.
Nach dem Inverkehrbringen muss nicht weiter überprüft werden, ob auf dem Grundstück Waldschädigung stattfindet. Falls der Marktteilnehmer jedoch nach dem Inverkehrbringen Informationen erhält, dass Waldschädigung stattgefunden hat, muss dies ggf. an die zuständige Behörde gemeldet werden.
Allgemein bekannte Definitionen wie z.B. der Verlust biologischer Vielfalt oder eine nicht nachhaltige Waldbewirtschaftung sind keine Waldschädigung im Sinne der EUDR.
Fazit
In der Holzwirtschaft spielen weder Entwaldung noch Waldschädigung eine große Rolle. Es ist mittlerweile Konsens, dass nicht die Holznutzung, sondern vor allem die Landwirtschaft Haupttreiber der weltweiten Entwaldung ist. Holzimporteure werden nur in den seltensten Fällen Lieferketten entdecken, in denen es Entwaldung oder Waldschädigung gibt. Das Problem ist also nicht die Entwaldung, sondern dass trotzdem nachgewiesen werden muss, dass Produkte entwaldungsfrei sind. Dafür eignen sich z.B. offizielle Dokumente, Zertifizierungen oder Satellitenbilder. Die GD Holz Service GmbH entwickelt momentan eine Softwarelösung für die Umsetzung der EUDR, von der auch dieses Thema abgedeckt wird. (fk)
Kommentare