EUDR: neue Hinweise zur Weitergabe von Informationen innerhalb der EU
Die EU-Kommission hat vergangene Woche die vierte Version Ihrer EUDR-FAQs veröffentlicht. Diese enthalten einige Neuigkeiten hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an Kunden innerhalb der EU.
Die neue Version der FAQs kann hier heruntergeladen werden: circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-da83c45da458/library/e126f816-844b-41a9-89ef-cb2a33b6aa56/details
Gemäß EUDR gelten große Unternehmen (nicht-KMUs), die innerhalb der EU Holzprodukte kaufen und verkaufen, grundsätzlich als Marktteilnehmer. Sie müssen feststellen, dass ihre Lieferanten für das gekaufte Produkt die EUDR angewandt und Sorgfaltserklärungen (SE) abgegeben haben. Die praktische Umsetzung dieses Themas war bisher unklar. Dies führte zu vermehrten Anfragen von Kunden, die umfangreiche Daten fordern. Zu diesem Thema gibt es in Frage 3.4 der neuen FAQs nun endlich einige Klarstellungen:
- Zum
Feststellen
der Einhaltung der EUDR reicht es aus, wenn Referenz- und Prüfnummern (RN, PN) der vom Lieferanten abgegebenen SEs gesammelt werden und deren Gültigkeit verifiziert wird. - Da nachgelagerte nicht-KMUs für die Erfüllung der EUDR haftbar sind, können sie freiwillig weitere Maßnahmen anwenden. Die EU schlägt hier vor, die in der SE des Lieferanten enthaltenen Informationen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Es ist nicht erforderlich, alle von den Lieferanten erhaltenen SEs zu überprüfen, lediglich die Gültigkeit muss verifiziert werden.
- Nachgelagerte nicht-KMUs können sich dazu entscheiden, zusätzliche Informationen von ihren Lieferanten anzufordern. Das FAQ erwähnt aber ausdrücklich, dass die Weitergabe solcher Informationen freiwillig ist. Anhand dieser zusätzlichen Informationen könne das nicht-KMU dann überprüfen, ob seine Lieferanten
über eine funktionsfähige und aktuelle Sorgfaltspflichtregelung verfügen, die angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren umfasst, um die Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften bei den betreffenden Produkten wirksam zu mindern und zu steuern, und um sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird.
- KMUs sind nicht dazu verpflichtet, neben RN und PN weitere Informationen weiterzugeben. Dies schränkt gemäß EU-FAQ die verfügbaren Informationen ein, die von nachgelagerten nicht-KMUs gesammelt, analysiert und übermittelt werden müssen. Unserer Meinung nach kann ein KMU-Händler also nicht von Kunden aufgefordert werden, weitere Informationen zu von Vorlieferanten durchgeführten EUDR-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
- Es ist nicht erforderlich, dass nachgelagerte nicht-KMUs Informationen gemäß Artikel 9 der EUDR sammeln. Dies bedeutet, dass keine Legalitätsnachweise, Geodaten oder andere Informationen innerhalb der EU weitergegeben werden müssen. Sämtliche für die Erfüllung der EUDR nötigen Informationen sind bereits in der vom (Vor-)Lieferanten abgegebenen SE enthalten (FAQ 3.6, 7.15).
Wir haben uns in den letzten Monaten in Brüssel für eine entsprechende vereinfachte Regelung eingesetzt. Die Kommission bestätigt nun im Wesentlichen die Herangehensweise, die wir bereits in unserem EUDR-Kundenanschreiben erwähnen. Es ist nun klargestellt, dass die von einigen Kunden geforderten umfassenden Informationen nicht erforderlich sind, es müssen nur noch Referenz- und Prüfnummern weitergegeben werden. Für den Holzhandel bleibt aber weiterhin die Herausforderung, von Lieferanten erhaltene Referenznummern zu verwalten, ggf. einzelnen Produkten zuzuordnen und an Kunden weiterzugeben. Auch hier setzen wir uns weiterhin dafür ein, dass die EU-Kommission möglichst praktikable Lösungen findet (fk).
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